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Finanzen

Die renommierten medizinischen Fakultäten fordern in Deutschland nach wie vor einen Numerus clausus von 1,0. Selbst mit weit überdurchschnittlichen Abiturnoten ist ein Medizinstudium daher kaum möglich. Viele Absolventen weichen deshalb auf Studiengänge im Ausland aus – selbst wenn die Kosten hierfür erheblich sind. Denn neben den Lebenshaltungskosten fallen in der Regel auch hohe Studiengebühren an.

Eltern, die ihren Kindern ein solches Auslandsstudium ermöglichen, stehen deshalb vor der Frage, ob sie die Ausgaben dafür steuermindernd geltend machen können. Ein neueres Urteil des Finanz­gerichts (FG) Düsseldorf dämpft die Hoffnungen auf einen solchen Abzug aber – zumindest bis auf Weiteres (26.05.2025, Az. 14 K 1459/24 E).

Eltern kämpfen für einen Steuerabzug vor Gericht

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, weil das Finanzamt die Aufwendungen für das Medizinstudium der Tochter in Kroatien nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen wollte. Die junge Frau hatte ihr Abitur mit einer Note von 1,7 abgeschlossen und sich bei 39 deutschen Universitäten erfolglos um einen Medizinstudienplatz beworben. Schließlich begann sie ein Medizinstudium in Kroatien. Die Eltern übernahmen unter anderem die Studiengebühren und machten Aufwendungen von mehr als 8.000 Euro steuerlich geltend – zunächst als Schulgeld, später als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Der Fall wurde streitig und landete vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Hier konnten sich die Eltern mit ihrer Rechtsauffassung allerdings nicht durchsetzen.

Das Gericht befand: Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes sind pauschal durch den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung abgegolten (§ 32 Abs. 6 EStG). Ergänzend lasse sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG berücksichtigen. Weitere Kosten hingegen seien unbeachtlich.

Das gelte auch dann, wenn das gebührenpflichtige Studium im Ausland nur deshalb aufgenommen wurde, weil ein kostenloser Medizinstudienplatz im Inland nicht zu erlangen war.

Auch als außergewöhnliche Belastungen lassen sich die Ausgaben nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht qualifizieren. Denn § 33 des Einkommensteuergesetzes greife nur bei atypischen, zwangsläufig entstehenden Aufwendungen, die über das Übliche hinausgehen. Nach Auffassung des Gerichts erfüllen Studiengebühren für ein Medizinstudium im Ausland diese Voraussetzungen gerade nicht. Der Umstand, dass die Tochter des Ehepaares trotz hoher Qualifikation keinen Studienplatz in Deutschland erhielt, sei kein Einzelfall. Vielmehr hätten Jahr für Jahr Tausende Bewerberinnen und Bewerber dieses Problem.

A&W - Tipp

Eltern, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden wie das Kläger-Elternpaar, sollten gegen den ablehnenden Bescheid ihres Finanzamts vorgehen und dabei auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinweisen. Auf diese Weise halten sie das Verfahren offen und können von einer möglichen späteren positiven Entscheidung aus München profitieren.

Ein anderes Urteil ist noch möglich

So weit, so unerfreulich. Das letzte Wort in der Sache ist allerdings noch nicht gesprochen: Denn nun muss der Bundes­finanzhof über den Fall entscheiden (Az. VI B 31/25). Sollten die Münchener Richter den Fall anders bewerten als die Vor­instanz in Düsseldorf, könnten viele Eltern für das Medizinstudium ihrer Kinder Tausende Euro von der Steuer zurückbekommen. Es lohnt sich also, den Fall aufmerksam zu verfolgen.

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