Hier tappen Honorarärzte in die Scheinselbständigkeits-Falle

Honorarärzte können ihr Einkommen aufbessern, beispielsweise durch die freiberufliche Tätigkeit in einem Krankenhaus. Aber Vorsicht! Häufig droht eine Scheinselbstständigkeit, weil Honorarärzte bei ihrer Tätigkeit von den Kliniken wirtschaftlich abhängig sind und unklare Vertragsabmachungen getroffen werden.
Immer mehr Krankenhäuser nutzen die erweiterten Kooperationsmöglichkeiten mit Honorarärzten, um Personallücken zu schließen. Heute sind bundesweit über 5.000 Honorarärzte auf Vertragsbasis für Kliniken freiberuflich aktiv. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz ermöglicht seit 2013 (§ 115 a Absatz 1 SGB V) Krankenhäusern durch Honorarärzte auch allgemeine Krankenhausleistungen (Hauptleistungen) im Klinikum oder in der Praxis der Niedergelassenen erbringen zu lassen: Entweder als angestellter Vertragsarzt am Krankenhaus in Teilzeit oder als selbstständiger Arzt auf Basis eines Honorar-/Konsiliarvertrages.
Freiberuflich und nicht beim Auftraggeber angestellt
Ob Honorarärzte sozialversicherungsrechtlich anzuerkennen sind, hängt allerdings von der Vertragsgestaltung mit dem Auftraggeber ab. Honorarärzte sollten in jedem Fall als freiberuflich tätige ärztliche Mitarbeiter des Krankenhauses definiert werden, die fallweise oder zum Teil auf Dauer in die Versorgung von Klinikpatienten eingebunden sind, ohne selbst dort angestellt zu sein.
Der Arzt muss keine eigene Praxis führen und kann auch noch in Rente freiberuflich für eines oder mehrere Häuser honorarärztlich selbstständig tätig sein. Dies gilt oftmals für ehemalige Chefärzte, zumeist in jenen Fächern, in denen es Ärztemangel gibt oder für die sich für die Klinik keine Festanstellung lohnt, etwa in der Anästhesie, aber auch bei spezialisierten Internisten.
Tätigkeit des Arztes muss frei gestaltbar sein
Um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit erst gar nicht aufkommen zu lassen, müssen Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Vertragsgestaltung sensibel agieren. Honorararztverträge müssen durch den Auftraggeber so gestaltet werden, dass der Arzt die freie Verfügung über seine Arbeitskraft und die Diensteinsatzleitung behält. Bei seiner Tätigkeit mit den Patienten muss er außerdem selbstständig und weisungsfrei tätig sein und selbst auch unternehmerisches Risiko tragen.
Doch selbst wenn das gegeben ist, kann eine tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit des Arztes zu einer sozialversicherungspflichtigen Scheinselbstständigkeit führen.
Vertragliche Abgrenzung zu angestellten Ärzten ist wichtig
Honorarärzte müssen abgegrenzt werden von Vertragsärzten, die stationär tätig sind, ohne aber niedergelassener Belegarzt zu sein. Die Honorararzttätigkeit verlangt regelmäßig einen Vertrag mit dem Krankenhaus. Die Verträge können auf Angestelltenbasis mit Pauschalvergütung oder aber leistungsbezogen konzipiert werden. Honorarärzte sollten förmlich und äußerlich – etwa durch eine eigene Berufskleidung – darauf achten, dass sie sich vom festangestellten Klinikpersonal unterscheiden. Die institutionelle Einbindung der Ärzte – ob freiberuflich oder angestellt – in den Klinikalltag, die Organisation, die Teilnahme an Teambesprechungen und die therapeutische Orientierung der Klinik, bestimmt das Krankenhaus.
Eine klare Vertragsgestaltung nützt
Um das Risiko einer Scheinselbstständigkeit und der Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge entrichten zu müssen, auszuschließen, kommt es auf eine klare Vertragsgestaltung an, die eine Scheinselbstständigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1, Nr. 9 SGB VI ausschließt. Wird bei Betriebsprüfungen festgestellt, dass der Honorararzt wirtschaftlich von der Klinik völlig abhängig ist, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor. Folge: Nachveranlagung bis zu vier Jahren!
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