Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Ärzte müssen regelmäßig nachweisen, dass sie ihre Fortbildungspflichten erfüllt haben. Tun sie dies nicht, ist die kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, eine Honorarkürzung vorzunehmen. Vorher muss sie aber den Arzt auf diese drohende Gefahr hinweisen. Er soll so noch mal die Chance bekommen, seine Fortbildung doch noch rechtzeitig nachzuweisen. Das hat auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil bestätigt (AZ: L 11 KA 106/12).

Quartalshonorar um zehn Prozent gekürzt

In dem verhandelten Fall hatte die kassenärztliche Vereinigung dem Arzt das Quartalshonorar um zehn Prozent und somit um rund 10.000 Euro gekürzt. Sie warf dem Arzt vor, seine Fortbildung nicht rechtzeitig nachgewiesen zu haben. Der zuständige Sachbearbeiter habe den Arzt schon im Juni 2010 darauf hingewiesen, dass er nur noch bis zum April 2011 Zeit habe, den geforderten Fortbildungsnachweis zu erbringen. Nachdem das nicht geschehen war, kürzte ihm die kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das zweite Quartal 2011 tatsächlich.

Das wollte sich der Arzt allerdings nicht gefallen lassen und führte aus, dass er sich sehr wohl und ausreichend fortgebildet habe. Es könne ihm nur vorgeworfen werden, dass er die Fortbildungsnachweise nicht rechtzeitig übersandt habe. Außerdem vertrat der Arzt die Ansicht, dass ihn die kassenärztliche Vereinigung mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist hätte auf die drohende Honorarkürzung hinweisen müssen. Das entsprechende Schreibender KV vom Juni 2010 habe er jedenfalls nicht erhalten.

Die kassenärztliche Vereinigung war ihrer Pflicht zur „Vorwarnung“ über die mögliche Honorarkürzung zwar nach eigenen Angaben nachgekommen. Allerdings konnte sie die Zustellung des Schreibens nicht nachweisen. Wie das Gericht urteilte, sei sie dazu aber verpflichtet. Es reiche nicht aus, wenn im Verbandsorgan allgemein auf die Fortbildungspflicht der Ärzte hingewiesen werde. Ein Arzt, dem entsprechende Honorarkürzungen drohen, müsse rechtzeitig und nachweislich darauf hingewiesen werden, so das Urteil.

Diese Voraussetzungen sahen die Richter in diesem Fall nicht als gegeben an und beurteilten die Honorarkürzung deshalb als rechtswidrig. Somit hatte der Arzt Anspruch auf die volle Summe.