Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Immobilien

Bei der Wohnungsvergabe zählt meist der Kontostand mehr als ein sympathischer Eindruck. Studiert beispielsweise der Nachwuchs noch, verlangen viele Vermieter eine Mietbürgschaft von den Eltern. Das bedeutet allerdings auch, dass diese für die Mietschulden ihrer Kinder geradestehen müssen. Aufkommen muss der Bürge gegebenenfalls auch für Schadenersatzansprüche des Vermieters, etwa für nicht vorgenommene Schönheitsreparaturen.

Viele Ärzte bürgen aber nicht nur für ihre Kinder, sondern helfen auch im Rahmen ihres sozialen Engagements bei vergleichsweise unbekannten Personen aus. Dann wird eben auch für den Patienten mit dem geringen Einkommen oder mangelnden Sicherheiten gebürgt. Meistens geht es gut, verlassen sollte man sich darauf aber besser nicht.

Auch für Vermieter ist die Mietbürgschaft nicht ohne Risiko

Auch für den Eigentümer ist die Mietbürgschaft nicht unbedingt die ideale Kautionsform. Sie ist relativ unflexibel und sichert den Vermieter auch nicht immer ausreichend ab. Ein weiterer Nachteil für den Vermieter: Eine Bürgschaft wird von den Banken meist nur befristet erteilt. So muss ein Bürge etwa nur für einen Zahlungsrückstand aus einer Nebenkostenabrechnung aufkommen, wenn diese noch vor Ablauf der Befristung erstellt wurde.

Alternativen zur Mietbürgschaft

Eine Alternative zur Mietbürgschaft ist eine Barkaution. Sie kann einen Teil der Nachteile verringern. Sie wird beim Einzug fällig. Der Wohnungseigentümer muss sie während der Dauer der Mietzeit treuhänderisch verwalten und auf einem Sparbuch anlegen. Nach Ablauf der Mietzeit wird sie zurückgezahlt – falls der Eigentümer keine Gegenforderungen hat, die aufgerechnet werden müssen.

Wenn Eigentümer dennoch eine Mietbürgschaft abschließen wollen, sollten sie beachten: Grundsätzlich wird zwischen einer Ausfallbürgschaft und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft unterschieden. Bei einer Ausfallbürgschaft ist der Vermieter verpflichtet, seine finanziellen Forderungen gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Den Bürgen kann er erst zur Kasse bitten, wenn bei den Mietern das Geld auch über eine Zwangsvollstreckung nicht einzuholen ist. Anders bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft: Der Vermieter kann sich unmittelbar an den Bürgen wenden. Denn der Bürge verzichtet dabei auf die sogenannte Einrede der Vorausklage.

In jedem Fall muss eine Mietbürgschaft schriftlich erfolgen und darf maximal drei Nettomieten betragen. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben.

Die Bürgschaft kann für Mieter aber auch Vorteile haben: Der Mieter muss dann nicht wie bei der Mietkaution einen größeren Betrag aufbringen. Wer durch den Umzug ohnehin schon finanziell stark belastet ist, kann das Geld dann anderweitig verwenden.