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Finanzen

Rentenversicherungsbeiträge, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können bei der Einkommenssteuer nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 11 K 1306/20) weist der Bund der Steuerzahler hin.

In dem konkreten Fall erhielt eine Steuerzahlerin im Streitjahr sowohl Arbeitslohn als auch Krankgengeld. Auf das Krankengeld musste sie die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen.

Krankengeld wirkt sich auf Steuersatz aus

Krankengeld ist generell steuerfrei, es unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt, wird also bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt – und kann diesen anheben. So war es auch bei der Frau. Für sie ergab sich daraus eine Erhöhung der zu zahlenden Einkommenssteuer für den Arbeitslohn.

Die Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigte das Finanzamt nicht steuermindernd. Dagegen klagte die Steuerzahlerin: Es komme zu einer Doppelbesteuerung jetzt und später bei der Rente. Die Klage war jedoch erfolglos.

Unmittelbarer Zusammenhang ist wichtig

«Grundsätzlich sind Beiträge zur Rentenversicherung Sonderausgaben, für einen steuerlichen Abzug müssen aber auch die Voraussetzungen erfüllt sein», erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Der Gesetzgeber habe klar geregelt, dass ein Sonderausgabenabzug dann nicht zulässig sei, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen bestehe.

Genau das sah das Gericht als gegeben. Es vertrat die Auffassung, dass die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld standen.