Medizinische Personenwaagen: Die Eichpflicht im Blick behalten
Heiko FeketeUm Messfehler zu vermeiden, gelten für Waagen zur Bestimmung des Körpergewichts bei Patienten klare Eichpflichten. Welche Bestimmungen Sie als Praxisinhaber kennen sollten, und wann Sie bei der Nachkontrolle selbst tätig werden müssen.
Personenwaagen gehören in Arztpraxen zur Standardausstattung und sind aus dem Praxisalltag nicht wegzudenken. Damit sie ihren medizinischen Zweck erfüllen, ist es besonders wichtig, ihre ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen. Medizinische Personenwaagen zur Bestimmung des Körpergewichts müssen dementsprechend nach Eichklasse III geeicht sein. Sie unterliegen der europäischen Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen (2014/31/EU) und müssen zudem über eine Ersteichung verfügen. Dies ist in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) gesetzlich festgeschrieben
Nacheichung medizinischer Waagen beantragen: So läuft es ab
Die Ersteichung medizinischer Personenwaagen übernimmt in der Regel der Hersteller. Danach sind bei bestimmten Waagentypen im medizinischen Bereich Nacheichungen vorgesehen – die Fristen dafür gehen aus der MessEV hervor:
Eichfrist von vier Jahren: für Personenwaagen im Krankenhaus und Säuglingswaagen (auch in Arztpraxen)
Eichfrist von zwei Jahren: für Bettenwaagen
unbefristete Eichfrist: Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern (darunter in Arztpraxen)
Für Praxisinhaber ist damit vor allem die Eichfrist für Säuglingswaagen zu beachten. Die Nacheichung lässt sich beim zuständigen Eichamt beantragen. Eine Übersicht über alle Behörden deutschlandweit gibt es auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen. Um die Nachprüfung möglichst reibungslos zu gestalten, sollte der Antrag mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichdauer gestellt werden.
Ein zu spät gestellter Antrag kann dazu führen, dass die betreffende Waage nur noch mit einer kostenpflichtigen Sondererlaubnis benutzt werden darf. Im schlimmsten Fall drohen auch hohe Bußgelder, wenn Waagen ohne Eichung oder Sondergenehmigung zum Einsatz kommen. Immerhin: Der Gesetzgeber hat die Vorgaben für die Anmeldung geeichter Wagen mittlerweile gelockert, die seit 1. Januar 2015 geltende Anzeigepflicht für neu angeschaffte medizinische Waagen wurde aufgehoben. Zuvor hatten die Eichämter insbesondere Geräteart, Typbezeichnung und Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts abgefragt.
Um Schwierigkeiten mit dem Eichamt oder auch bei möglichen Kontrollen zu vermeiden, sollten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte daher den aktuellen Stand der Eichung bei ihren Waagen immer im Blick behalten. Einige Hersteller bieten dazu auch Serviceleistungen rund um die Nacheichung an, um so die Einhaltung wichtiger Fristen und Vorschriften einzuhalten.
So werden geeichte Waagen gekennzeichnet
Geeichte Personen- und Säuglingswaagen sind anhand eines bestimmten Prüfzeichenmusters zu erkennen. Dieses enthält ein CE-Kennzeichen, mit dem der Hersteller die Übereinstimmung seines Messgeräts mit den europäischen Vorschriften bestätigt. In einem quadratischen Rahmen sind der Buchstabe „M“ für die Konformität mit der EU-Richtlinie sowie die Jahreszahl der Ersteichung abgebildet (zum Beispiel „24“ für 2024).
Das Prüfzeichen schließt mit einer vierstelligen Zahl ab, die auf den Hersteller oder die für die Ersteichung zuständige Behörde hinweist. So kann eine Beispielskennzeichnung aussehen:
CE M 24 0120
Auch der Vermerk auf die Eichklasse III ist bei medizinischen Messgeräten für die Arztpraxis meistens sichtbar. Die Nacheichung kann auch durch ein Prüfsiegel mit der Aufschrift „geeicht bis ...“ kenntlich gemacht werden.