Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Zugige Fenster, verwohnte Wartezimmer, Anmeldungen mit dem Charme einer Bahnhofshalle: Wer seiner Praxis eine Schönheitskur verpassen will, hat oft ein wahres Mammutprojekt vor der Brust. Zum einen sind in Arztpraxen – je nach Fachrichtung – oft sehr spezielle bauliche Anforderungen einzuhalten. Zum anderen ist die Suche nach guten und bezahlbaren Handwerkern derzeit ausgesprochen mühsam: Viele Betriebe sind über Monate hinweg ausgebucht.

Mehrere Kostenvoranschläge einholen

Deshalb den erstbesten verfügbaren Schreiner, Fliesenleger oder Elektriker zu beauftragen, ist trotzdem keine gute Idee. Stattdessen sollten Praxisinhaber mehrere Kostenvoranschläge von verschiedenen Betrieben einholen, um einen möglichst guten Marktüberblick zu bekommen. Wichtig ist dabei, sich möglichst detailliert nach sämtlichen anfallenden Kosten zu erkundigen. Es reicht also nicht, sich nur die Kosten für Material und Arbeitszeit aufschlüsseln zu lassen. Vielmehr sollten Ärztinnen und Ärzte sich auch nach etwaigen Fahrkosten erkundigen und in Erfahrung bringen, wie ein Betrieb die Arbeitsstunden abrechnet. Elementar ist zudem, die konkreten Fertigstellungstermine abzufragen.

Nur so lässt sich kalkulieren, für wie lange der Praxisbetrieb wegen der Sanierung ruhen muss. Seriöse Handwerksbetriebe werden einer solchen Anfrage gerne entsprechen und vor Erstellung eines Angebots um einen Ortstermin bitten. Handwerker, die meinen, auch ohne eine Besichtigung der Praxis zur Tat schreiten zu können, sollten Praxisinhaber hingegen meiden. Wichtig: Will der Handwerker Geld für seinen Kostenvoranschlag, muss er das vorab mitteilen und die Zustimmung des Arztes einholen. Andernfalls müssen die Besichtigung und der Kostenvoranschlag gratis bleiben.

Wichtige Unterscheidung

Wer einen Kostenvoranschlag in der Hand hält, kann damit abschätzen, welche Ausgaben in etwa auf ihn zukommen. Verbindlich ist die Schätzung allerdings nicht unbedingt. Erteilt der Praxisinhaber also auf Basis des Kostenvoranschlags einen Auftrag, kann er nicht ohne Weiteres darauf pochen, dass sein Vertragspartner die versprochenen Leistungen tatsächlich zu den dort genannten Summen erbringt.

Einer exorbitanten Endabrechnung sind Ärztinnen und Ärzte allerdings auch nicht ausgeliefert. Denn bei massiven Kostenschüben können sie gegensteuern. Der Grund: Handwerker müssen ihre Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn sie absehen können, dass die veranschlagte Summe wesentlich überschritten wird. Laut Rechtsprechung ist das bereits bei einem Plus von 15 bis 20 Prozent der Fall. Liegt so eine Situation vor, können Praxisinhaber den Vertrag mit dem Handwerker kündigen und müssen nur die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlen. Dieser Schritt will zwar gut überlegt sein, da das Bauprojekt dann erst einmal ins Stocken gerät. Um eine Kostenexplosion zu vermeiden, kann eine solche Notbremse aber dennoch sinnvoll sein.

Rechtlich anders zu bewerten ist die Situation, wenn der Arzt für die Praxissanierung nicht nur einen Kostenvoranschlag, sondern ein echtes Angebot erhalten hat. Darin nämlich legen sich Handwerker konkret darauf fest, zu welchen Konditionen sie eine bestimmte Leistung erbringen wollen. Faustregel: Wenn man auf das Schreiben des Betriebs nur noch mit „Ja, so machen wir das“ reagieren kann, liegt normalerweise ein Angebot vor.