Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Das Gesetz bietet für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte einige Möglichkeiten, Steuern zu sparen. So können sie zum Beispiel ohne Gewinnauswirkung Wirtschaftsgüter an andere Personen übertragen.

Es existieren allerdings bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern keine Patentrezepte, die immer angewendet werden können. Man kann nicht oft genug betonen, dass die Finanzverwaltung und Finanzgerichte gerade bei einer Steueroptimierung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Jeder Steueroptimierung sollte deshalb auch eine qualifizierte Beratung bei einem erfahrenen Steuerfachmann vorausgehen.

In diesem Beitrag legen wir den Fokus auf besonders interessante Fälle der steuerbegünstigten Übertragung von Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen eines niedergelassenen Arztes beziehungsweise einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gehören.

Ein praktisches Rechenbeispiel

Das deutsche Steuerrecht geht davon aus, dass die Übertragung von betrieblichen Wirtschaftsgütern mit einem Gewinn erfolgt. Es sei denn, es greifen Sonderregelungen, nach denen die Übertragung steuerneutral erfolgen kann.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein niedergelassener Radiologe veräußert seinen gebrauchten Computertomographen an einen anderen Radiologen für 300.000 Euro. Dieses CT-Gerät hatte er vor sieben Jahren neu für 800.000 Euro erworben und steuerlich auf 100.000 Euro abgeschrieben. Der Gewinn aus der Veräußerung des Geräts beträgt 200.000 Euro (Veräußerungspreis 300.000 Euro und 100.000 Euro Restbuchwert des Geräts), den der veräußernde Radiologe versteuern muss.

Betreibt der Radiologe aus dem obigen Beispiel zusammen mit zwei anderen Kollegen eine Berufsausübungsgemeinschaft, kann dieser Radiologe gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG das bezeichnete CT-Gerät aus seinem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der BAG oder in das Sonderbetriebsvermögen eines der beiden anderen an der BAG beteiligten Gesellschafter gewinnneutral übertragen, wenn die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten an der BAG erfolgt. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen wie zum Beispiel keine Veräußerung oder Entnahme des Geräts innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren vorliegen.

Gewinnneutrale Übertragung der Praxis

Überträgt ein Arzt seine ganze Praxis, einen Teilbetrieb oder seinen Anteil an einer BAG unentgeltlich an eine andere natürliche Person – zum Beispiel an einen Angehörigen – erfolgt die Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG gewinnneutral, sofern die Besteuerung von stillen Reserven in den übertragenen Wirtschaftsgütern sichergestellt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Arzt eine andere natürliche Person – zum Beispiel wiedermal einen Angehörigen – unentgeltlich als Mitunternehmer in seine Praxis aufnimmt oder an diesen unentgeltlich einen Teil seines BAG-Anteils überträgt, sofern hier die Besteuerung von stillen Reserven in den übertragenen Wirtschaftsgütern weiterhin gesichert ist.

Wird eine BAG zwischen ihren Gesellschaftern im Wege einer sogenannten Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) aufgeteilt, geschieht auch dies gewinnneutral, sofern wesentliche Betriebsgrundlagen nach der Realteilung nicht innerhalb einer Sperrfrist veräußert werden oder andere Fälle steuerschädlicher Verwendung von realgeteilten Wirtschaftsgütern nicht vorliegen. Eine Realteilung liegt übrigens dann vor, wenn die Gesellschafter einer BAG ihr gemeinschaftliches Engagement beenden und die Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführen.

Wissen kompakt: Was sind Wirtschaftsgüter?

Im Steuerrecht werden alle Vermögensgegenstände als Wirtschaftsgüter bezeichnet. Allerdings fehlt im Steuerrecht eine genaue gesetzliche Definition des Begriffs. Prinzipiell kann man aber sagen, dass es materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter gibt. So zählen zum Beispiel alle Sachgüter einer Praxis wie das Gebäude, die Medizingeräte, Computer oder die Inneneinrichtung dazu. Aber auch Schulden, die Patienten bei der Praxis haben oder der Praxiswert sind Wirtschaftsgüter.

Autor: Dr. jur. Alex Janzen, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

Dr. jur. Alex Janzen

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