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Finanzen

Im Falle einer Bankinsolvenz wird die Frist für die Entschädigung der Bankkunden bei der gesetzlichen Einlagensicherung zum 1. Juni 2016 von bisher 20 auf sieben Arbeitstage verkürzt. Damit setzen die deutschen Sicherungssysteme – für die privaten Banken ist dies die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB)  – schon jetzt die Vorgaben der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie vollständig um.

Vorgaben der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie

Die zum 3. Juli 2015 in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie sieht eine gestaffelte Verkürzung auf sieben Arbeitstage über einen Zeitraum von zehn Jahren vor. Diese Frist können die deutschen Sicherungssysteme bereits jetzt vollständig einhalten.

Die EdB schützt die Einlagen bei privaten Banken bis maximal 100.000 Euro pro Einleger. Der Schutzumfang kann sich unter besonderen Umständen vorübergehend bis auf 500.000 Euro erhöhen, z.B. im Zusammenhang mit einer Heirat, einer Kündigung oder des Renteneintritts. Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen Einleger keinen Antrag stellen. Die Entschädigung erfolgt automatisch durch das zuständige Einlagensicherungssystem.

Freiwilliger Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes

Über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus werden Einlagen bei den privaten Banken auch weiterhin durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes geschützt. Dieser sichert die Einlagen von privaten Kunden praktisch vollständig bis zu einer Höhe von 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank ab. Das Mindesteigenkapital einer Bank liegt in Deutschland bei fünf Millionen Euro. In diesem Fall wären also bereits pro Bankkunde eine Million Euro geschützt.

In den meisten Fällen ist dieser Betrag aber deutlich höher. So liegt die durchschnittliche Sicherungsgrenze bei 190 Millionen Euro pro Kunde pro Bank. Wie bei der gesetzlichen Einlagensicherung umfasst der Schutz durch den Einlagensicherungsfonds alle Bankeinlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten.