Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Es gibt zahlreiche Betriebsausgaben, die sofort und unbeschränkt abzugsfähig sind. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Porto und Fachliteratur. Wichtig ist bei Fachzeitschriften und Büchern, dass Sie diese tatsächlich für Ihre berufliche Tätigkeit nutzen. Große Buchhandlungen drucken auf ihren Quittungen inzwischen automatisch den Titel der gekauften Bücher. Bei kleineren Buchläden müssen Sie sich eine entsprechende Quittung ausstellen lassen, in der der Titel des Buches festgehalten ist. Für Zeitungen und Zeitschriften gilt im Prinzip das Gleiche wie für Fachliteratur, wobei es hier noch schwieriger ist, das private Interesse vom beruflichen abzugrenzen. So erkennt das Finanzamt in aller Regel als Betriebsausgabe nicht an, wenn Sie eine Tageszeitung abonniert haben.

Fortbildungskosten als Betriebsausgaben ansetzen

Ganz gleich, ob Online-Workshop, Seminar oder Fachkongress: Fortbildungskosten können Sie als Betriebsausgaben ansetzen, wenn die Fortbildung beruflich veranlasst war. Wenn dies nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, sollten Sie dem Finanzamt aufzeigen, wie sich das Erlernte betrieblich nutzen lässt. Bei manchen Veranstaltungen ist eine private Mitveranlassung nicht auszuschließen. Dann müssen Sie die Kosten – falls möglich – aufteilen.

Als Arzt sind Sie in Verbänden und Kammern Mitglied. Beiträge, die Sie dafür zahlen, können Sie als Betriebsausgabe geltend machen. Gleiches gilt für Beiträge an die Berufsgenossenschaft. Auch Prämien für betriebliche Versicherungen – zum Beispiel Berufs- oder Vermögensschadenshaftpflicht, Betriebsunterbrechung oder Forderungsausfall – können Sie steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen.

Kleidung ist in den Augen des Finanzamts eigentlich eine Privatangelegenheit. Das gilt aber nicht für den Arztkittel: Kosten für Berufskleidung, bei denen eine private Nutzung ausgeschlossen ist, dürfen Sie steuerlich absetzen. Nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch Ausgaben für Reinigung oder Änderungsarbeiten sind abzugsfähig.

Einiges darf nur teilweise abgesetzt werden

Einige Betriebsausgaben dürfen Sie von Gesetzes wegen nur beschränkt absetzen. Dazu zählen hauptsächlich Geschenke und Bewirtung. Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sind grundsätzlich nur zu 70 Prozent abziehbar. Außerdem müssen Sie strenge Aufzeichnungspflichten beachten. Geschenke für Geschäftspartner sind ebenfalls nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Beschenken dürfen Sie zum Beispiel Dienstleister oder Kollegen – etwa zum Geburtstag oder einem anderen persönlichen Anlass. Eine geschäftliche Beziehung muss in jedem Fall bestehen. Außerdem darf der Wert des Geschenkes 35 Euro nicht überschreiten. Diese Freigrenze gilt pro Beschenktem und pro Jahr.

Tipp: Selbst, wenn Sie Ihre Praxis noch gar nicht eröffnet haben, können Sie bereits Betriebsausgaben abziehen. Denn aus Sicht des Finanzamts beginnt Ihre freiberufliche Tätigkeit bereits mit den ersten Vorbereitungen auf Ihre spätere Praxisarbeit. Entstehen Ihnen hier Kosten, können Sie diese als sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Allerdings müssen Sie eine Beziehung zu den angestrebten Einnahmen glaubhaft machen.