Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Viele Arztpraxen haben über Mittag geschlossen. Das heißt nicht, dass Ärztinnen und Ärzte sowie MFA während dieser Zeit auf der faulen Haut liegen. Meist wird die Pause für Hausbesuche oder Schreibkram genutzt. Dennoch bleibt in der Regel Zeit für einen kleinen Lunch. Egal wie: Ein Essenszuschuss ist eine gute Möglichkeit, Mitarbeiter an die Praxis zu binden.

Essensmarken haben eine lange Tradition

Den sogenannten Verpflegungszuschuss gibt es schon seit den 1970er-Jahren, damals in Form von Papiermarken. Mit ihm gewährt der Arbeitgeber einen Zuschuss für Mahlzeiten außerhalb des Betriebs. Diesen kann der Mitarbeiter wie einen Scheck zum Beispiel bei einer Gaststätte oder im Supermarkt einlösen. Heute kommen vermehrt digitale Essensmarken zum Einsatz. Dabei zahlt der Mitarbeiter das Essen zunächst selbst und erhält den Zuschuss im Nachgang. Die Abrechnung erfolgt über einen Dienstleister.

Das Thema ist allerdings ganz schön komplex: Für die Mahlzeiten gibt es einen amtlichen Sachbezugswert, der jedes Jahr angepasst wird. Er ist grundsätzlich steuer- und abgabenpflichtig. Der amtliche Sachbezugswert für 2020 beträgt für ein Mittag­essen 3,40 Euro. Zusätzlich zum amtlichen Sachbezugswert kann der Arbeitgeber bis zu 3,10 Euro steuer- und abgabenfrei hinzuschießen (Zuzahlung des Arbeitgebers). Bei der Versteuerung des amtlichen Sachbezugswertes kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer einen Teil der Mahlzeit selbst bezahlt. Zahlt der Mitarbeiter nicht den vollen Sachbezugswert aus eigener Tasche, ist die verbleibende Differenz (amtlicher Sachbezugswert minus Zuzahlung des Arbeitnehmers) ein geldwerter Vorteil. Dieser Differenzbetrag ist lohnsteuer- und abgabenpflichtig. Allerdings kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern. Bei der pauschalen Versteuerung fallen keine Sozialabgaben an. Zahlt der Mitarbeiter mindestens den Sachbezugswert, liegt dagegen kein geldwerter Vorteil vor.

Jetzt wird gerechnet

Ein Praxisinhaber hat mit einer Gaststätte vereinbart, dass seine Mitarbeiter dort ein Mittagessen im Wert von 6 Euro zu sich nehmen können. Die Mitarbeiter müssen dafür nur 2,90 Euro bezahlen, die restlichen 3,10 Euro übernimmt der Chef. Eine MFA isst an 20 Arbeitstagen im Monat in der Gaststätte zu Mittag.

Der Zuschuss des Arbeitgebers ist nicht steuer- und beitragspflichtig, da er bei 3,10 Euro liegt. Da die MFA an zwanzig Tagen in der Gaststätte isst, gewährt ihr der Praxisinhaber einen Essenszuschuss in Höhe von insgesamt 62 Euro im Monat (3,10 Euro x 20). Da die Zuzahlung der MFA in Höhe von 2,90 Euro unter dem Sachbezugswert von 3,40 Euro liegt, muss die Differenz (0,50 Euro) versteuert werden. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Versteuerung mit 25 Prozent, Sozialabgaben fallen keine an. Im Monat werden so 2,50 Euro an Lohnsteuer fällig (25 Prozent von 0,50 Euro = 0,125 Euro, 0,125 Euro x 20 Tage = 2,50 Euro). Hinzu kommen noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Kasten
LIEBER MEHR GEHALT?

Wer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun will, sollte gut überlegen, ob es immer eine Gehaltserhöhung sein muss. Von einer Lohnerhöhung in Höhe des Essenszuschusses bleibt dem Mitarbeiter nämlich wesentlich weniger im Geldbeutel. Daher kann es sich lohnen, mit den Mitarbeitern verschiedene Modelle durchzuspielen, die beispielsweise ermöglichen, dass Vollzeitkräfte an einigen Tagen im Monat einen Essenszuschuss erhalten, den sie in verschiedenen Lokalen, Supermärkten oder Geschäften der Umgebung einlösen können. Digitale Angebote ermöglichen es inzwischen, dass der Mitarbeiter einfach per App seinen Beleg hochlädt.
Ina Reinsch