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Steuern

Der Countdown läuft. Am 31. Mai 2017 endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2016. An das Ablaufdatum gebunden sind alle Erwerbstätigen, die der Gesetzgeber zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet hat, insbesondere Selbstständige, Unternehmen – und damit auch Niedergelassene und MVZ. Wer einen Steuerberater engagiert, hat mehr Zeit, doch auch hier tickt die Uhr meist schneller als einem lieb ist.

Für die meisten Menschen gibt es deutlich erhebendere Tätigkeiten, als Belege zu sammeln und sich mit den komplexen deutschen Steuer-Regeln herumzuschlagen. Wohl auch deshalb schieben viele Ärzte die Einkommensteuererklärung regelmäßig vor sich her. Dieses Vorgehen ist allerdings riskant.

Wer das Finanzamt zu spät bedenkt,  dem droht ein Verspätungszuschlag von bis zu 25 000 Euro. Zudem besteht die Gefahr, dass die Beamten für die Zukunft einfach schätzen, wieviel Steuern zu bezahlen sind. Das ist nicht immer vorteilhaft. Zuguterletzt kann die verspätete Abgabe auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Grund: Eine Steuerhinterziehung ist auch durch Unterlassen möglich – zum Beispiel wenn die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird.

Um solche Repressalien zu vermeiden, können Steuerpflichtige für die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Auch damit aber sollten sich Niedergelassene nicht all zu viel Zeit lassen. Grund: die Abgabenordnung ist  ausgesprochen strikt. Fehlen zum Stichtag Unterlagen, liegt es im Ermessen der Beamten, ob sie einen Verspätungszuschlag ansetzen oder nicht. Nur ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung verhindert es, in eine solche Situation zu geraten.

Wichtig: Wer durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten  wird, hat für seine Erklärung stets Zeit bis zum Jahresende, für 2016 läuft die Frist also erst zum 31.12.2017 ab. Zu beachten ist überdies: Die Abgabefristen für die Erbschafts- und Schenkungsteuererklärung sind nicht an den Ablauf des Kalenderjahres gebunden, da die Steuer früher fällig wird. Um keine Fehler zu machen, sollten Ärzte sich frühzeitig mit ihrem Berater besprechen.

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Für Selbstständige ist es beruhigend zu wissen, welche Steuerbelastungen auf sie zukommen. Daher empfiehlt es sich, möglichst früh die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr zu erstellen. Vor allem Freiberuflern raten Experten, eine Steuerschätzung für das laufende Jahr durchführen zu lassen – das schafft Planbarkeit bei den Vorauszahlungen.

Ärzte, die rechtzeitig ihre Steuer abgeben, halten unter Umständen die Finanzverwaltung auf Abstand, wenn diese eine Betriebsprüfung plant. Grund: Der Prüfungszeitraum erstreckt sich in der Regel über die abgegebenen vergangenen drei Jahre. Wer zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung seine Steuererklärungen 2015 noch nicht eingereicht hat, muss für die Jahre 2011 bis 2014 die Betriebsprüfung über sich ergehen lassen.