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Steuern

Die für 2025 geplante Grundsteuerreform fordert viele Ärztinnen und Ärzte schon dieses Jahr. Wie der Lohnsteuerhilfeverein Bayern mitteilt, müssen Eigentümer von Häusern und Wohnungen sowie Grundbesitzer zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 bei ihrem Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte einreichen. Dafür ist eine Übermittlung in elektronischer Form über die Internetplattform www.elster.de vorgeschrieben. Normalerweise hat man mindestens einen Monat Zeit, das Formular auszufüllen und einzureichen. Wer diese Frist verstreichen lässt, dem drohen hohe Bußgelder und im schlimmsten Fall eine Schätzung der notwendigen Daten.

Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern erwartet, dass der Fiskus ab März schriftliche Aufforderung dazu verschickt. „Steuerpflichtige, die sich noch nicht bei der Online-Steuersoftware der Finanzämter registriert haben, sollten Zeit für die Registrierung einplanen“, rät er. Allerdings kann eine Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung auch durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen. Zum Beispiel per Amtsblatt, Internet oder Tageszeitung – so, wie es in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ortsüblich ist. Laut der Finanzverwaltung beschränken sich die erforderlichen Angaben im Vergleich zur bisherigen Einheitsbewertung auf wenige einfach zu ermittelnde Daten.

Diese Angaben verlangt der Fiskus

Relevant zur Neuberechnung des Grundsteuerwertes sind neben der Lage (einschließlich Gemarkung und Flurstück) der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes. Entscheidend ist der Stand zum 1. Januar 2022. Wer diese Daten nicht parat hat, kann sie bei seinem Katasteramt anfordern. Anhand der übermittelten Angaben ermittelt dann abschließend die jeweilige Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Originär entrichten müssen die Abgabe die Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, eines Wohnhauses oder einer Wohnung. Vermieter dürfen sie über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegen.

Erst 2025 werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung verschickt. Über die Höhe bestimmt die Kommune erst in zwei Jahren anhand ihres individuellen Hebesatzes. Die Neuregelung soll Grund- und Immobilienbesitzer zwar insgesamt nicht mehr belasten. Sie führt aber in jedem Fall zu finanziellen Verschiebungen: „Manche werden mehr als zuvor berappen müssen, manche dafür weniger“, prognostiziert die Lohnsteuerhilfe Bayern. Ob die Corona-geplagten Städte und Gemeinden ihre wichtigen Einnahmen durch die Grundsteuer wie versprochen auf demselben Niveau halten, wird sich noch zeigen.

Reform der Grundsteuer
Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige System zur Grundsteuerbemessung für gesetzeswidrig erklärt, weil es mit der steuerlichen Gleichbehandlung nicht mehr vereinbar sei. Die Einheitswerte von 1935 in Ost- und 1964 in Westdeutschland verlieren Ende 2024 ihre Gültigkeit. Bis dahin müssen die Finanzämter rund 36 Millionen Datensätze erneuern, um jedes Grundstück neu bewerten zu können. Die Formel zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt dabei erhalten. Sie lautet:

  • Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer