Freigrenzen: Steueroptimierte Weihnachtsgeschenke für Praxismitarbeiter
Marzena SickingDie Vorweihnachtszeit ist traditionell die Zeit des Schenkens – auch in Arztpraxen. Doch bei Geschenken an Mitarbeiter lauern steuerliche Fallstricke. Wer die Freigrenzen und Freibeträge nicht kennt, riskiert, dass aus der gut gemeinten Aufmerksamkeit eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Zuwendung wird. Dieser Beitrag zeigt, wie Praxisinhaberinnen und -inhaber ihr Team beschenken können, ohne Finanzamt und Sozialkassen zu bereichern.
„Wir schenken uns dieses Jahr nur eine Kleinigkeit." Dieser Vorsatz ist gerade im Konsumwahnsinn der Vorweihnachtszeit weit verbreitet. Ärzte, die sich mit dem Gedanken tragen, ihren Mitarbeitern zum Jahresende eine Freude zu machen, sollten sich aber tatsächlich daran halten – auch im Interesse der Bedachten. Der Grund: All zu großzügige Geschenke des Arbeitgebers wecken schnell Begehrlichkeiten beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern.
Steuerliche Behandlung von Geschenken an Mitarbeiter
Aus Sicht des Arztes ist die Sache zunächst noch recht einfach: Er kann Geschenke für seine Arbeitnehmer stets als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Egal, ob er ihnen einen Schokonikolaus oder einen Weihnachtsmann aus schierem Gold überreicht.
Für den Beschenkten ist die Sache komplizierter. Grundsätzlich gilt: Wenn der Chef einem Mitarbeiter ein Präsent überreicht, das im Laden mehr als 60 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) gekostet hat, muss der betreffende Arbeitgeber die Zuwendung komplett als Arbeitslohn versteuern und auch noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Ausgerechnet zur Weihnachtszeit wird es dann nochmal komplizierter. Denn die eben beschriebene Steuerbefreiung für Aufmerksamkeiten in Höhe von bis zu 60 Euro kommt zum Fest der Liebe gerade nicht zum Tragen. Sie gilt nämlich nur für Geschenke zu persönlichen Ereignissen, also beispielsweise für Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke. Gesetzliche Feiertage hingegen haben einen universellen Charakter. Damit ist die 60-Euro-Grenze nicht einschlägig.
Zwei Varianten für steuerfreie Weihnachtsgeschenke
Ärzte, die ihr Praxisteam dennoch steuerfrei beschenken wollen, haben deshalb im Wesentlichen zwei Möglichkeiten.
Variante eins: Die Mischkalkulation mit der Weihnachtsfeier. Für die nämlich gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 110 Euro pro Person. Davon umfasst sind auch anlässlich der Feier überreichte Geschenke. Wer also eine schlanke Flurparty organisiert statt im Sternetempel zu schlemmen, hat mehr Luft für üppige, steuerfreie Geschenke. Wichtig: Bei einem Freibetrag wird bei Überschreitung nur der übersteigende Betrag versteuert.
Variante zwei: Tatsächlich nur eine Kleinigkeit schenken – und die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nutzen. Die steht im Einkommensteuergesetz und normiert, dass Sachzuwendungen an Mitarbeiter bis zu 50 Euro pro Monat steuerfrei sind. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen bei Geschenken in dieser Größenordnung nicht an. Achtung: Im Gegensatz zum Freibetrag handelt es sich hier um eine Freigrenze – wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Sachbezugsfreigrenze: Dokumentation und Kombination von Zuwendungen
Wichtig: Auch wenn es in der Vorweihnachtszeit ohnehin genug zu tun gibt, sollten Ärzte peinlich darauf achten, ihre Ausgaben für Geschenke nachvollziehbar aufzuzeichnen und darauf zu achten, dass sie, etwa durch die Kombination aus mehreren Zuwendungen, nicht doch die Steuerfreigrenzen überschreiten. Vor allem bei der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro ist Vorsicht geboten: Ärzte, die ihren Arbeitnehmern bereits ein Jobticket für 20 Euro sponsern, dürfen zum Beispiel nur noch 30 Euro für sonstige Geschenke ausgeben, wenn sie die Freigrenze nicht überschreiten wollen.
Gutscheine als Weihnachtsgeschenk: Aktuelle Steuerregeln
Bedenken sollten Ärzte zudem, dass ausschließlich Sachzuwendungen des Arbeitgebers in den genannten Grenzen steuerfrei sind. Geldzahlungen hingegen sind nicht privilegiert.
Bei Gutscheinen gelten seit 2022 verschärfte Regelungen: Sie werden nur noch als Sachbezug anerkannt, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass der Gutschein ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt, keine Barauszahlung möglich ist und der Gutschein bei höchstens 100 Akzeptanzstellen eingelöst werden kann.
Aus Vereinfachungsgründen erkennt die Finanzverwaltung auch Gutscheine einer einzelnen Handelskette mit einheitlichem Marktauftritt (z.B. eine Marke, ein Logo) als Sachbezug an – auch wenn diese im Internetshop dieser Kette eingelöst werden können. Universelle Gutscheinkarten (wie Visa-Geschenkkarten) gelten dagegen als Barlohnersatz und fallen nicht unter die Sachbezugsfreigrenze.
Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten Ärzte daher nur solche Gutscheine verschenken, bei denen eine Rückzahlung von Bargeld unmissverständlich ausgeschlossen ist und die eindeutig die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Quellen:Haufe
Bundesfinanzministerium
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