Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer: Was Ärzte darüber wirklich wissen müssen
Dr. jur. Alex JanzenVerkehrssteuern begleiten Ärzte täglich – von der Umsatzsteuervoranmeldung über den Praxiskauf bis zum Dienstwagen. Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen. In diesem Beitrag erläutert Rechtsanwalt Alex Janzen die Verkehrssteuern, insbesondere die Umsatzsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Kfz-Steuer. Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen.
Was genau meint man mit Verkehrssteuern?
Verkehrssteuern besteuern den Rechtsverkehr – also Erwerb, Verkauf und Nutzung – von bestimmten Wirtschaftsgütern. Die wichtigsten Verkehrssteuern in Deutschland sind die Umsatzsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Kfz-Steuer. Der Grundgedanke: Wer bestimmte Güter erwirbt oder Leistungen in Anspruch nimmt, zeigt damit eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – und wird entsprechend besteuert.
Umsatzsteuer: Die wichtigste Verkehrssteuer für Ärzte
Die Umsatzsteuer – umgangssprachlich oder europarechtlich auch Mehrwertsteuer genannt – ist die finanziell bedeutendste Verkehrssteuer in Deutschland. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden im Jahr 2024 mehr als 300 Milliarden Euro an Umsatzsteuer eingenommen. Das entspricht fast einem Drittel der gesamten Steuereinnahmen in der Bundesrepublik.
Was unterliegt der Umsatzsteuer?
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) insbesondere Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Erfüllt eine Lieferung oder Leistung diesen gesetzlichen Tatbestand, ist sie umsatzsteuerbar. Ob sie auch tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist – also versteuert werden muss – hängt davon ab, ob eine Befreiung greift.
Wichtige Steuerbefreiungen für Ärzte
§ 4 UStG nimmt zahlreiche umsatzsteuerbare Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht aus. Besonders relevant für Ärzte: Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Heilbehandlungen im Rahmen der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit im Bereich der Humanmedizin sowie bestimmte Krankenhausbehandlungen umsatzsteuerfrei. Weitere wichtige Befreiungen betreffen die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG), die Gewährung und Vermittlung von Krediten (§ 4 Nr. 8 UStG) sowie Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9 UStG).
Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Die Umsatzsteuer wird nach § 10 Abs. 1 UStG nach dem Entgelt bemessen. Als Entgelt gilt die Gegenleistung des Leistungsempfängers für die erhaltene Leistung – und zwar ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer (Netto-Betrag).
Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Für bestimmte Leistungen – etwa Lebensmittel, Bücher oder Nahverkehr – gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG).
Wer schuldet die Umsatzsteuer?
Im Regelfall ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der leistende Unternehmer Steuerschuldner – also derjenige, der die Leistung erbringt. In bestimmten Fällen kann es jedoch zur sogenannten Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) kommen. Dann schuldet ausnahmsweise der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Selbstberechnung und Anmeldezeiträume
Anders als bei der Einkommensteuer berechnet nicht die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer, sondern der Steuerschuldner selbst. Er muss sie regelmäßig voranmelden und erklären.
Der Voranmeldezeitraum beträgt nach § 18 Abs. 1, 2 UStG grundsätzlich ein Kalendervierteljahr (bei höherem Steueraufkommen auch monatlich). Hiervon zu unterscheiden ist der Veranlagungszeitraum – also der Besteuerungszeitraum für die Jahreserklärung: Dieser beträgt nach § 16 Abs. 1 UStG ein Kalenderjahr.
Eine Besonderheit der Umsatzsteuer ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Danach kann ein Unternehmer die Umsatzsteuer in einer Eingangsrechnung grundsätzlich als Vorsteuer abziehen, wenn die abgerechnete Lieferung oder sonstige Leistung gesetzlich geschuldet ist und von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Grunderwerbsteuer: Nicht nur beim Immobilienkauf relevant
Mit der Grunderwerbsteuer werden Rechtsvorgänge erfasst, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Diese Rechtsvorgänge umfassen nach § 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sowohl Kaufverträge als auch andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf die Übereignung eines Grundstücks begründen.
Erweiterte Steuerpflicht bei Gesellschaftsanteilen
Das deutsche Grunderwerbsteuerrecht geht jedoch deutlich über den reinen Grundstückskauf hinaus: Es erfasst auch zahlreiche weitere Rechtsgeschäfte und Übertragungen – darunter Änderungen im Gesellschafterbestand von grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaften.
Achtung: Komplexes Rechtsgebiet
In den letzten 10 bis 15 Jahren haben zahlreiche Gesetzesänderungen zu einer erheblichen und stetig zunehmenden Komplexität des Grunderwerbsteuerrechts geführt. Praxistipp: Vor jeder Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft sollte unbedingt eine Prüfung der grunderwerbsteuerlichen Folgen erfolgen – sonst drohen unerwartete Steuernachzahlungen.
Wichtige Steuerbefreiungen
Nicht jede Übertragung eines inländischen Grundstücks führt zu einer Grunderwerbsteuerpflicht. §§ 3 und 4 GrEStG enthalten zahlreiche praxisrelevante Grunderwerbsteuerbefreiungen. Zu erwähnen sind etwa
nach § 3 Nr. 2 GrEStG Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
nach § 3 Nr. 4 GrEStG Grundstückserwerbe durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers
und nach § 3 Nr. 6 GrEStG Grundstückserwerbe durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind.
Bemessungsgrundlage: Was wird besteuert?
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Bei dem Kauf eines Grundbesitzes wird diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nach dem Kaufpreis zuzüglich sonstiger vom Käufer übernommenen Leistungen berechnet.
Steuersätze: Große Unterschiede zwischen den Bundesländern
Der gesetzliche Grundsteuersatz beträgt nach § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Die Bundesländer können jedoch einen höheren Steuersatz festlegen – und alle außer Bayern haben davon Gebrauch gemacht. Die Steuersätze liegen je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 % (Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland, Brandenburg, Thüringen).
Wer zahlt die Grundsteuer?
Bei einem Grundstückserwerb sind nach § 13 Nr. 1 GrEStG beide Vertragsparteien Gesamtschuldner – sowohl Käufer als auch Verkäufer haften für die Steuer.
Kfz-Steuer: Wann Praxisfahrzeuge und Dienstwagen betroffen sind
Die Kraftfahrzeugsteuer erfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) insbesondere das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. . „Halten" bedeutet dabei die tatsächliche Sachherrschaft über ein Fahrzeug. Unter Fahrzeugen versteht das Gesetz Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (§ 2 Abs. 1 KraftStG).
Steuerbefreiungen von der Kfz-Steuer
§ 3 KraftStG sieht zahlreiche Befreiungen vor. Wichtige Beispiele:
Behördenfahrzeuge (§ 3 Nr. 2, 3 KraftStG)
Fahrzeuge von Menschen mit Schwerbehinderung (§ 3a KraftStG)
Elektrofahrzeuge (§ 3d KraftStG)
Wie hoch ist die Kfz-Steuer?
Die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer ist komplex. Nach §§ 8, 9 KraftStG hängt die Höhe ab von:
Art des Kraftfahrzeugs (Pkw, Lkw etc.)
Hubraum
Schadstoffemissionen (CO₂-Ausstoß)
Zulassungsjahr (Erstzulassung)
Wer zahlt die Kfz-Steuer?
Steuerschuldner ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG die Person, auf die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist – in der Regel also der Fahrzeughalter laut Zulassungsbescheinigung.