Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Wenn sich ein Betriebsprüfer ankündigt, ist das für die meisten Ärzte kein Grund zum Jubeln. Die Vorbereitung auf den Termin ist mit zusätzlicher Arbeit verbunden. Und selbst bei vorbildlicher Buchhaltung steht immer die Sorge im Raum, womöglich doch eine Nachzahlung leisten zu müssen.

Jedoch ist die Betriebsprüfung bei weitem nicht mehr das einzige Verfahren, mit dem das Finanzamt die Angaben in der Steuererklärung eines Arztes überprüfen kann. Immer beliebter wird zum Beispiel der Einsatz sogenannter Flankenschutzfahnder.

Anders als Betriebsprüfer, die ihr Erscheinen ankündigen, tauchen Flankenschutzfahnder unangemeldet an der Haus- oder Praxistür auf, um steuerliche Sachverhalte zu überprüfen. Bei vielen Betroffenen führt das zu erheblicher Verunsicherung. Wie sollen sie auf den unerwarteten Besuch reagieren? Müssen sie den Steuerfahndern Zugang zu ihren Praxis- und Privaträumen gewähren? Und welche Fehler sollten sie in solchen Konstellationen unbedingt vermeiden?

Was genau hat es mit der „kleinen Steuerfahndung“ auf sich?

Um im Fall der Fälle angemessen zu reagieren, ist es zunächst wichtig, sich die Aufgaben der Flankenschutzfahnder vor Augen zu führen. Als Beamte der Steuerfahndung sind sie dafür zuständig, steuerliche Sachverhalte an Ort und Stelle zu prüfen. Die rechtliche Grundlage ist §208 der Abgabenordnung, in tatsächlicher Hinsicht wird der Einsatz der Flankenschutzfahnder meist dadurch ausgelöst, dass die Sachbearbeiter im Finanzamt Unstimmigkeiten in der Steuererklärung feststellen, denen sie vom Amt aus nicht auf den Grund gehen können.

Typischerweise geht es um Fragen zum häuslichen Arbeitszimmer, eine doppelte Haushaltsführung oder Angaben zur Immobiliennutzung. Auch die tatsächliche betriebliche Nutzung von Räumen oder die Praxisorganisation können zum Gegenstand eines solchen Verfahrens werden.

Müssen Ärzte einem Flankenschutzfahnder Zutritt zu Praxis- und Privaträumen gewähren?

Es kommt darauf an.

Praxisräume, die ein Arzt ausschließlich beruflich nutzt, dürfen die Fahnder während der normalen Geschäftszeiten betreten, wenn dies der steuerlichen Sachverhaltsaufklärung dient. Praxischefs sind daher gut beraten, den Beamten Zutritt zu den Behandlungs-, Empfangs und Büroräumen zu gewähren, auch wenn die unerwarteten Besucher keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss haben.

Etwas anderes gilt für die Privatwohnung oder das Wohnhaus: Diese Räume sind nach dem Grundgesetz besonders geschützt. Ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss darf der Flankenschutzfahnder die Wohnung daher im Normalfall nicht betreten.

Vorbereitung auf den Worst Case

Tipp: Um im Fall eines Überraschungsbesuchs durch einen Flankenschutzfahnder nicht zu viel Porzellan zu zerbrechen, kann es sich lohnen, die Vorgehensweise in solchen Situationen anlassunabhängig mit dem eigenen Steuerberater zu besprechen. Das gilt insbesondere, wenn der Steuerbescheid einen Vermerk der Vorläufigkeit nach § 164 AO enthält. Dieser kann auf ein erhöhtes Risiko für einen Besuch durch die Steuerfahndung hindeuten.

Stichwörter