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Krankenversicherungsbeiträge für Kinder können Sonderausgaben sein

von A&W Online

Familie als Silhouette aus Papier auf der Hand einer Frau
Foto: Robert Kneschke - fotolia.com

Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (Urteil vom 13.3.2018, Az.: X R 25/15).

Zahlen Eltern Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ihr Kind, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer mindern. Der Steuerabzug setzt allerdings voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15 entschieden.

Hintergrund der Entscheidung

Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist, dass die Eltern durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich wirtschaftlich belastet werden.

Der verhandelte Fall

Im Streitfall hatte zunächst der Sohn die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht. Nachdem sich das bei ihm nicht steuermindernd auswirkte, versuchten seine Eltern die Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung einzubringen. Da der Sohn bei ihnen wohne und hier “Naturunterhalt” erhalte, seinen sie an den Kosten beteiligt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte im Ergebnis das FG-Urteil. Die von unterhaltspflichtigen Eltern ansetzbaren Beiträge umfassten zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssten jedoch dem Kind im Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies bei so einem “Naturalunterhalt” aber nicht geschieht, hatte die Revision der Kläger keinen Erfolg.

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