Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Unternehmer, also auch niedergelassene Ärzte, dürfen einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1-4 EStG bilden – und zwar unabhängig von der Rechtsform ihres Unternehmens. Sie senken so Ihre Steuerbelastung, ohne Geld ausgeben zu müssen.

Der sogenannte Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG beträgt maximal 40 % des voraussichtlichen Investitionsvolumens. Dieser kann, solange der entsprechende Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, auch für zurückliegende Veranlagungsjahre gebildet werden. Dies hätte den Vorteil, gegebenenfalls bestehende Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung korrigieren zu können.
Für die geplanten Investitionen kann der Arzt seinen Gewinn durch einen Investitionsabzugsbetrag vorab reduzieren, und zwar bis zur Höhe von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten.

Entsprechende Investitionsabsicht vorhanden?

Dazu ist allein die bestehende Absicht ausreichend, innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre (meist das Kalenderjahr) abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B teure Röntgengeräte oder ähnliches) anschaffen zu wollen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss eine entsprechende Investitionsabsicht vorhanden sein, die immer dann positiv zu bejahen ist, wenn der Arzt

•    den Investitionsabzug in seiner ursprünglichen Steuererklärung des Jahres beantragt hat oder
•    den Investitionsabzugsbetrag in der erstmaligen Steuerfestsetzung im Rahmen eines Einspruchs nach einem ergangenen Schätzungsbescheid der Finanzbehörde geltend machen möchte.

Probleme mit der Finanzverwaltung gibt es gegebenenfalls also, wenn der Investitionsabzugsbetrag durch den Arzt nicht in der ursprünglichen Steuererklärung des jeweiligen Jahres beantragt wurde.

Die Finanzverwaltung geht dann nämlich davon aus, dass keine direkte Investitionsabsicht vorhanden war. Das hätte dann zur Folge, dass ein Investitionsabzugsbetrag somit nicht nachgeholt werden könnte.
Der BFH vertritt hier eine für den Arzt als Steuerpflichtigen positive andere Auffassung (BFH, Urteil v. 17.1.2012, VIII R 48/10).

Die erkennenden Richter unterscheiden dabei vornehmlich zwischen
•    Investitionsabsicht und
•    der Absicht, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden.

Nach diesem ergangenen BFH-Urteil hat der Unternehmer gem. § 7g EStG somit ein spezielles Wahlrecht, ob er einen Investitionsabzugsbetrag bilden möchte oder eben nicht. Dieses Wahlrecht kann er unbefristet und bis zur Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids zu seinen Gunsten ausüben.

Welche Gründe für den Investitionsabzugsbetrag anerkannt werden

Bei der jeweiligen Beurteilung des Sachverhalts, ob es sich um eine “künftige” (geplante) Anschaffung des Wirtschaftsgutes handelt, ist immer und stets auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der jeweilige Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden soll.

•    Es reicht dabei aus, wenn die geplante Investition noch durch den Arzt durchführbar und objektiv möglich ist.
•    Der Arzt kann einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG auch dann noch bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner jeweiligen Steuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat. Es ist dabei nach Auffassung der Literatur nicht zwingend erforderlich, dass der Arzt im Zeitpunkt der Anschaffung die konkrete Absicht hatte, einen entsprechenden Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Konsequenz aus dieser steuerlichen Gestaltung

Ärzte können einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für ein zurückliegendes Jahr auch dann noch steuermindernd geltend machen, wenn sie das dadurch begünstigte Wirtschaftsgut in einem darauffolgenden Jahr bereits angeschafft haben. Somit besteht auch weiterhin die Möglichkeit, durch einen Investitionsabzugsbetrag die gegebenenfalls anfallenden Steuernachzahlungen gegen den Arzt im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung stark zu reduzieren oder evtl. ganz zu verhindern.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Jahre 2013 begründet, dass der Investitionsabzugsbetrag für bereits getätigte Investitionen nachträglich gebildet werden könne, Niedersächsisches (FG, Urteil v. 18.12.2013, 4 K 159/13). Das entsprechende Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, sodass die endgültige Entscheidung über diesen Sachverhalt nunmehr beim Bundesfinanzhof liegt (Az. beim BFH: IV R 9/14).

Update: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23.3.2016 IV R 9/14 erklärt, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch “nach” einer Aussenprüfung als Kompensation möglich ist!