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Steuern

Viele Unternehmer, zu denen natürlich auch Praxisinhaber zu zählen sind, nutzen den Investitionsabzugsbetrag als steuerliches Gestaltungsinstrument. Die Aussichten sind verlockend: Sie können für zukünftige Anschaffungen bis zu 40 Prozent der Ausgaben geltend machen – und zwar für einen Investitionszeitraum von drei Jahren im Voraus. Auf diese Weise können Unternehmer ihren Gewinn deutlich schmälern, die Steuerabgaben senken und die Liquidität erhöhen. Doch Praxisinhaber sollten bei allen Vorteilen nicht die steuerlichen Fallstricke aus dem Blick verlieren. Schnell drohten erkleckliche Nachzahlungen samt Zinsen von sechs Prozent jährlich.

Mehr Spielraum für Praxisinhaber

Tatsächlich haben niedergelassene Ärzte beim Investitionsabzugsbetrag dank einer neuen Regelung jetzt mehr Spielraum. Bisher mussten Firmen die Kosten für die geplante Investition genau darlegen und einen konkreten Abzugsbetrag veranschlagen. Die Summe war über den gesamten Investitionszeitraum hinweg bindend. Diese Bindung hat der Fiskus nun aufgehoben. Ergibt sich innerhalb des Investitionszeitraums ein Mehrbedarf, können Firmen den Betrag entsprechend aufstocken und damit den Mehrbetrag in einem Folgejahr steuerlich geltend machen. Unternehmer können künftig den Betrag nachträglich bis auf maximal 40 Prozent der Investition und höchstens 200.000 Euro aufstocken. Gleiches gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die für 2015 oder früher beantragt wurden. Eine nachträgliche Aufstockung bietet attraktive Potenziale. Firmen sollten bei anstehenden Investitionen diese Option mit ihrem steuerlichen Berater ausloten.

Schnell erhöht sich im Zuge einer Betriebsprüfung der steuerpflichtige Gewinn. Zur Gewinnminderung kommt ein nachträgliches Aufstocken des Investitionsabzugsbetrags nicht in Betracht. Stattdessen können Unternehmen laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs im Nachhinein einen neuerlichen Investitionsabzugsbetrag zur Kompensation von Gewinnerhöhungen beantragen (BFH, IV R 9/14).

Mehr Flexibilität bei der Antragsstellung

Auch bei der Antragstellung sind Unternehmen flexibler als bisher. Das Finanzamt benötigt bei Anträgen ab dem Steuerjahr 2016 keine sogenannte „Funktionsbenennung“. Das heißt: Firmen müssen den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bilden, sondern können ihn flexibel zuweisen. Dennoch: „Unterbleibt die Investition, macht das Finanzamt die Abzugsbeträge rückgängig. Die Folge ist eine kostspielige Nachversteuerung. Unternehmen sollten einen Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn eine konkrete Investition geplant ist.

Ab dem Steuerjahr 2016 müssen Unternehmen neue Grenzwerte einhalten. Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, muss es bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Zum Zeitpunkt der Beantragung dürfen bilanzierungspflichtige Unternehmen nicht mehr als 235.000 Euro Betriebsvermögen aufweisen. Wer seinen Jahresabschluss anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn machen. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dürfen höchstens einen Wirtschaftswert von 125.000 Euro haben.

Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag

Schnell sind die steuerlichen Grenzwerte überschritten und die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag gehen verloren. Ein Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass ein Unternehmer sein Privat-Kfz im Antragsjahr zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt hat. Damit wird es automatisch der Firma zugeordnet und erhöht das Betriebsvermögen auf über 235.000 Euro. Der Investitionsabzugsbetrag war somit unzulässig und der Unternehmer muss Steuern nachzahlen. Firmen sollten sich mit den Bedingungen für den Investitionsabzugsbetrag eingehend vertraut machen. Ansonsten geht die nächste Betriebsprüfung womöglich mit einer bösen Überraschung einher.

Fazit: Praxisinhaber profitieren beim Investitionsabzugsbetrag von zahlreichen Erleichterungen. Firmenlenker sollten sicherheitshalber alle geplante Investitionsvorhaben vorab mit Ihrem steuerlichen Berater besprechen. So können sie kostspielige Steuerfallen umgehen und sich alle Steuervorteile sichern.

Foto: WWS

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*Der Autor: Stefan Rattay ist Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz am Standort Aachen (www.wws-gruppe.de). Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von mittelständischen Unternehmen, insbesondere im Bereich des internationalen Steuerrechts.