Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Ob zwei Kilometer oder zwanzig: Angestellte Ärzte können die Fahrtkosten zu ihrem Arbeitsplatz von der Steuer absetzen. Möglich macht das die sogenannte Entfernungs- oder Pendlerpauschale.

Danach lassen sich für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Praxis 30 Cent in die Steuererklärung einbringen. Fernpendler, die mehr als 20 Kilometer Anfahrt haben, können ab Kilometer 21 sogar 35 Cent (für 2021) und 38 Cent (für 2022) absetzen. Ob sie mit dem Auto, der Bahn oder dem Fahrrad unterwegs sind, ist egal. Die absetzbare Summe pro Kilometer bleibt immer gleich.

Eine Ausnahme vom Einheitssatz gibt es aber doch:  Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Arbeitnehmer, die mit dem ÖPNV unterwegs sind, ihre tatsächlichen Kosten ansetzen – auch wenn diese höher sind als die sonst geltenden Beträge pro Entfernungskilometer.

Ist ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel?

Das wirft die Frage auf, welche Beförderungsmittel dem öffentlichen Personennahverkehr zuzurechnen sind. Das hatte vor Kurzem auch der Bundesfinanzhof (BFH) in München zu beantworten. Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus Thüringen, der in den Jahren 2016 und 2017 mehr als 9.000 Euro in Taxifahrten zum Arbeitsplatz investiert hatte. Diese Summe wollte er nun von der Steuer absetzen – als Fahrten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel.

Das Finanzamt allerdings erkannte das nicht an. Der Fall wurde streitig und landete schließlich vor den obersten deutschen Finanzrichtern. Doch auch die schlossen sich der Rechtsauffassung des Steuerzahlers nicht an und befanden: Taxen sind keine begünstigen öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Für Taxifahrten dürfen Arbeitnehmer nicht mehr und nicht weniger absetzen als die übliche Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer (Az. VI R 26/20).

Der Gesetzgeber habe mit der Ausnahmeregel des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr vor Augen gehabt, bei welchem typischerweise eine Vielzahl von Fahrgästen gleichzeitig und ohne Gestaltungsmöglichkeit des Fahrtablaufs befördert wird. Den Abzug von Aufwendungen, die durch die Nutzung des eigenen PKW entstehen, hat er demgegenüber aus verkehrs- und umweltpolitischen Erwägungen beschränkt – auch, um Anreize für die Bildung von Fahrgemeinschaften oder den Umstieg auf umweltfreundliche Transportmittel zu setzen.

Dieser Lenkungszweck des Gesetzgeber spricht nach Meinung des Gerichts klar dafür, den Abzug der Taxikosten auf die Entfernungspauschale zu beschränken. Auch ähnelten Fahrten mit dem Taxi in der Sache jenen mit einem privaten Pkw. Hier lasse sich der Fahrtablauf – im Gegensatz zum ÖPNV – individuell gestalten. Fahrtzeit und -ziel seien frei bestimmbar und häufig werde – wie auch im Streitfall – lediglich ein Einzelfahrgast befördert.