Spezielle Verbrauchsteuern: Energiesteuer, Tabaksteuer, lokale Verbrauchsteuern
Dr. jur. Alex JanzenRechtsanwalt Dr. Alex Janzen betrachtet im folgenden Artikel drei Arten der Verbrauchssteuern näher: die Energiesteuer, die Tabaksteuer und die lokalen Verbrauchssteuern und erklärt, warum sich auch Ärztinnen und Ärzte damit beschäftigen müssen.
Spezielle Verbrauchsteuern bilden eine gesonderte Gruppe von Steuern, mit denen der Verbrauch oder Gebrauch einzelner bestimmter Waren besteuert wird. Sie gehören zu indirekten Steuern, d. h. Steuerträger und Steuerzahler sind bei diesen Steuern nicht identisch.
Verbrauchsteuern sind auf eine Überwälzung angelegt: eine Verbrauchsteuer ist ein Bestandteil des Endpreises einer Ware und wird vom Verbraucher getragen. Der Zweck von Verbrauchsteuern besteht in erster Linie in der Einnahmeerzielung des Staates. Manche Steuern, wie z. B. die Energiesteuer oder die Tabaksteuer, verfolgen verstärkt auch lenkungspolitische Zwecke. Das Aufkommen von Verbrauchsteuern gehört dem Bund, sofern es sich um Bundessteuern, wie z. B. die Energiesteuer oder die Tabaksteuer, handelt.
Lokale Verbrauchsteuern, die auf der Ebene von Gemeinden erhoben werden, stehen den betreffenden Gemeinden zu.
Energiesteuer
Die Energiesteuer gehört zu den ertragreichsten Steuern in Deutschland. Sie wird auf der Grundlage des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) als eine Bundessteuer erhoben. Sie ersetzt die frühere Mineralölsteuer und ist innerhalb der EU harmonisiert. Der Steuergegenstand der Energiesteuer ist sehr vielfältig: neben Kraftstoffen wie Benzin oder Diesel, unterfallen auch bestimmte Heizstoffe, wie Heizöle, Flüssiggase, Erdgas und Kohle sowie bestimmte Biokraftstoffe der Energiesteuer. Aus bestimmten steuertechnischen Gründen hat der Gesetzgeber die Besteuerung des Stromverbrauchs in ein spezielles Stromsteuergesetz (StromStG) ausgelagert.
Für einzelne Kraft- und Heizstoffe sieht das EnergieStG sehr unterschiedliche und für Nichtspezialisten häufig unübersichtliche Steuersätze vor. So wird z. B. nicht bloß „Benzin“ als solcher mit einem einheitlichen Steuersatz belegt, vielmehr differenziert der Gesetzgeber im EnergieStG nach unterschiedlichen Arten bzw. Sorten von Benzin, die auch mit unterschiedlichen Steuersätzen belegt werden. Das Gleiche gilt für andere Kraftstoffe, für die ebenfalls unterschiedliche Energiesteuersätze gelten. Steuersätze für unterschiedliche Sorten von Benzin bewegen sich nach aktueller Rechtslage ausgehend von den geltenden Steuertarifen des § 2 EnergieStG zwischen 721 Euro und 654 Euro pro 1.000 Liter Benzin.
Die Energiesteuer stellt für Verbraucher einen Bestandteil des Kaufpreises dar und fließt als solche in die Bemessungsgrundlage der anderen Steuern, z. B. der Umsatzsteuer, bei der Besteuerung der Kraft- und Heizstoffe mit ein. So wird systemwidrig eine Steuer auf eine andere Steuer erhoben, was einen bedenklichen Steuerkumulationseffekt verursacht. Die Energiesteuer entsteht in der Regel nicht sofort bei der Herstellung von Kraft- und Heizstoffen. Diese befinden sich nach der Herstellung vielmehr regelmäßig in einem Steuerlager, in dem die Energiesteuer zunächst ausgesetzt ist. Die Energiesteuer entsteht erst, wenn steuerpflichtige Energieerzeugnisse in den sog. steuerrechtlich freien Verkehr gelangen, d. h. an Endverbraucher veräußert oder durch einen anderen Vorgang verbraucht werden.
Heizstoffe werden im Vergleich zu Kraftstoffen aus lenkungspolitischen und ökologischen Gründen deutlich moderater besteuert. So beträgt die reguläre Energiesteuer auf unterschiedliche Heizöle 130 Euro auf 1.000 kg. In bestimmten Fällen, z. B. bei dem Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in gesonderten begünstigten Anlagen, beträgt die Energiesteuer lediglich 25 Euro auf unterschiedliche Heizöle.
Das EnergieStG sieht eine Vielzahl von Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen vor, die hauptsächlich der Entlastung von bestimmten Unternehmen oder Branchen dienen, die aufgrund der Eigenheiten der Produktion besonders viel Kraft- oder Heizstoffe verbrauchen, oder aus anderen Gründen gefördert werden.
Die Entlastung wird in einem formalisierten Verwaltungsverfahren bei den zuständigen Hauptzollämtern beantragt und erfordert eine sorgfältige Dokumentation.
Tabaksteuer
Die Tabaksteuer gehört zu den ältesten Steuern in Deutschland, die ebenfalls beachtliche Erträge für den Bundeshaushalt generiert. Sie ist im gesonderten Tabaksteuergesetz (TabStG) geregelt. Wie die Energiesteuer ist die Tabaksteuer innerhalb der EU harmonisiert. Ähnlich der Energiesteuer unterscheidet die Tabaksteuer sehr detailliert nach einzelnen Tabakerzeugnissen, die mit unterschiedlichen Steuersätzen belegt werden. Neben Tabakwaren, zu denen Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak gehören, unterliegen erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und seit kurzem auch sog. Substitute für Tabakwaren der Tabaksteuer. Unter solchen Substituten werden z. B. E-Zigaretten verstanden. Das TabStG unterscheidet bei der Ausgestaltung von Steuersätzen sehr detailliert nach einzelnen Tabakerzeugnissen. Die Tabaksteuer setzt sich bei Zigaretten, Zigarren und Zigarillos aus einem Betrag je Stück zuzüglich eines bestimmten Prozents des Kleinverkaufspreises und ist durch bestimmte Mindeststeuersätze begrenzt. Bei dem sog. Feinschnitt und Pfeifentabak wird die Tabaksteuer aus seinem Steuerbetrag je Kilogramm und einem bestimmten Prozent des Kleinverkaufspreises gebildet.
Die Erhebung der Tabaksteuer unterscheiden sich erheblich von anderen Steuern. Im Gegensatz zur Energiesteuer entsteht die Tabaksteuer nicht erst, wenn Tabakerzeugnisse in den freien Verkehr gelangen, sondern durch die Verwendung von speziellen Steuerzeichen. Diese Steuerzeichen müssen von Herstellern oder Importeuren der Tabakerzeugnisse amtlich bei dem Zoll bestellt und an den Kleinverkaufspackungen angebracht werden, der Wert von bestellten und bezahlten Steuerzeichen entspricht dann der Tabaksteuer. Wie bei den meisten anderen indirekten Steuern muss die Tabaksteuer von Herstellern oder Importeuren der Tabakerzeugnisse selbst berechnet werden.
Lokale Verbrauchsteuern
Lokale Verbrauchsteuern gehören zu örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die von den Gemeinden auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Bundesländer und spezieller kommunaler Satzungen erhoben werden. Sowohl die Kommunalabgabengesetze als auch kommunale Satzungen müssen bei der Steuererhebung den Vorgaben des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) genügen. Danach dürfen Gemeinden keine lokalen Steuern erheben, wenn diese Steuern einer Verbrauchsteuer gleichartig sind, die bereits vom Bund erhoben wird. So dürfen Gemeinden z. B. keine gesonderte Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer erheben, weil diese bereits durch Bundesgesetze geregelt und erhoben werden. Das Gleiche gilt für bundesweit geregelte Verbrauchsteuern, wie die Tabaksteuer, die Kaffeesteuer, die Stromsteuer etc.
Da der Bundesgesetzgeber bereits vielfach gesonderte Steuern etabliert hat, bleibt es für die Gemeinden nicht viel Raum für eigene lokale Verbrauchsteuern. Typische Beispiele von solchen Steuern sind z. B. Hundesteuern, die nach bestimmten Hunderassen unterscheiden und zwischen einzelnen Gemeinden erheblich variieren können. Eine weitere lokale Verbrauchsteuer stellt die Vergnügungssteuer dar, mit der spezielle Betriebe wie Spielautomatenbetreiber sowie besondere Dienstleistungen oder Veranstaltungen mit Vergnügungscharakter besteuert werden. Weitere Beispiele sind kommunale Getränkesteuer, Übernachtungssteuer, Verpackungsteuer etc. Das Aufkommen von lokalen Verbrauchsteuern fließt den Gemeinden zu, welche diese Steuern auf der Grundlage von kommunalen Satzungen erheben.