Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Kosten sind entstanden. Das aufwändige Addieren der Beträge und der Nachweis aber entfallen: Mit Pauschbeträgen lässt sich auf einfache Art und Weise Steuern sparen. Das Finanzamt akzeptiert es in der Regel, wenn bestimmte Aufwendungen so in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Zum Beispiel:

1. Die Werbungskosten

Arbeitnehmern werden etwa für Fahrten zur Arbeit, für Arbeitsmittel oder Arbeitsbekleidung jedes Jahr 1.000 Euro ohne Nachweis als Werbungskosten angerechnet – so genannter Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Diesen rechnet das Finanzamt automatisch ab.

Wer weiß, dass er darüber hinaus mit beruflichen Kosten belastet ist, rechnet per Beleg mehr ab. Hierbei können die nachstehenden Pauschalen helfen, um zusammen mit den nachgewiesenen Werbungskosten die 1.000 Euro-Grenze zu überschreiten.

2. Die Entfernungspauschale 

Berufspendler können in der Regel für die einfache Strecke jeden Arbeitstag 30 Cent pro Entfernungskilometer geltend machen. Dem Finanzamt ist es egal, ob der Weg mit dem Fahrrad oder sogar zu Fuß zurückgelegt wurde. Eine wichtige Einschränkung: Wird kein eigenes Auto genutzt, ist der Gesamtbetrag auf 4.500 Euro maximal gedeckelt. Das betrifft zum Beispiel auch jene, die mit einem Kollegen zusammen in die Praxis oder ins Krankenhaus fahren.

3. Umzug

Neuer Job in einer anderen Stadt. Das bringt für Singles pauschal 820 Euro seit Anfang Juni 2020. Verheiratete profitieren von einem Betrag in Höhe von 1.639 Euro, für jedes der Kinder gibt es pauschal 361 Euro dazu.

4. Arbeitsmittel 

Papier, Stifte oder andere Arbeitsmittel können pauschal mit 110 Euro per anno in der Anlage N eingetragen werden. Die Pauschale deckt zum Beispiel auch die Ausgaben für die Aktentasche, Büromöbel oder Fachliteratur mit ab. Auf diese Pauschale gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Die meisten Finanzämter erkennen diesen Betrag aber an. Tipp: Der Betrag kommt schnell zusammen. Deshalb sollte man während des Jahres die Belege sauber sammeln – und sich im Zweifel bei einem erhöhten Betrag am Ende für den Einzelnachweis entscheiden.

5. Kontoführung 

Selbst wenn das Gehaltskonto nichts kostet, Überweisungen und Co in der Regel schon: Der Fiskus akzeptiert pauschal 16 Euro im Jahr für die Kontoführung. Der Betrag gehört in die Anlage N.

6. Bewerbung

Ein neuer Job bedeutet Aufwand – zumindest eine Bewerbung. Liegt kein Beleg vor, können für jede verschickte Mappe 8,50 Euro geltend gemacht werden, bei Online-Bewerbungen 2,50 Euro. Einzutragen wieder in die Anlage N.

7. Telefonkosten 

Im Home-Office geht telefonieren auf die eigenen Kosten. Auch fürs Handy akzeptiert das Finanzamt für berufliche Telefonate pauschale Aufwendungen – falls es sich nicht um ein Smartphone vom Chef handelt. 20 Prozent der Rechnung, maximal 20 Euro im Monat, mindern als Werbungskosten in der Anlage N die Steuerlast.

Auch an anderer Stelle in der Einkommensteuererklärung gibt es darüber hinaus noch interessante Pauschbeträge:

8. Sparerpauschbetrag 

Kapitalerträge wie Zinsen oder Gewinne aus Wertpapiergeschäften bleiben bis zu 801 Euro im Jahr (Singles) und 1.600 Euro (Verheiratete) steuerfrei. Viele Ärzte haben dafür einen Freistellungsauftrag bei den Banken erteilt. Dann rechnet die Bank automatisch mit diesem Betrag ab und zieht keine Steuern bei der Auszahlung ab.

9. Pflegepauschbetrag

Wichtig ist, dass der Pflegebedürftige in der Einkommensteuererklärung genannt wird. Er oder sie müssen einen Pflegegrad oder einen Behindertenausweis haben. Die Pflege muss zu Hause erfolgen. Der Pflegende darf für sein Engagement kein Geld erhalten. Der Pauschbetrag liegt hier bei 924 Euro im Jahr.

10. Alleinerziehende 

In der Anlage Kind tragen Alleinerziehende mit einem Kind den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro ein, für jeden weiteren Nachwuchs gibt es 240 Euro. Voraussetzung ist zum Beispiel die Veranlagung in der Steuerklasse II. Außerdem muss das Elternteil Kindergeld für den Sprössling erhalten oder den steuerlichen Kinderfreibetrag. Das Kind muss im Haushalt leben, es dürfen keine weiteren Erwachsenen hier wohnen – ausgenommen etwa Pflege- oder finanziell Bedürftige.