Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Die Privatnutzung von Arbeitsgeräten wie beispielsweise Laptops, Smartphones oder Tablets ist für Mitarbeiter der Praxis steuerfrei. Dies gilt selbst dann, wenn der Angestellte der Arztpraxis die Geräte zu Hause nutzt. Auch die Verbindungsentgelte, wie z. B. die Grundgebühr sowie Zubehör und Software des Arbeitgebers, müssen nicht versteuert werden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8.5.2012 (BGBl. I S. 1030) ist die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 45 EStG neu gefasst und deutlich ausgedehnt worden. Steuerfrei sind nach dieser Norm die Vorteile der Medizinschen Fachangestellten (MFA) aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten. Dazu zählt auch deren Zubehör, also auch die zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt. Ebenso wie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, beispielsweise die Wartung der Geräte.

Umfang der privaten Nutzung spielt steuerlich keine Rolle

Nutzt der Arzt private Geräte für seine Arbeit, kann er den beruflichen Anteil absetzen. Erfreulicherweise muss im umgekehrten Fall, also bei privater Nutzung der beruflichen Geräte durch die MFA, die private Nutzung nicht versteuert werden. Nach § 3 Nr. 45 EStG ist es für die Steuerfreiheit der Privatnutzung sogar komplett unerheblich, in welchem Umfang die private Mitbenutzung stattfindet. Das bedeutet, dass auch dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht, wenn die MFA die zur häuslichen Nutzung leihweise überlassenen Geräte oder Programme ausschließlich privat nutzt.

Beispiel: Arzt A überlässt seiner MFA einen PC einschließlich Internetzugang in deren Wohnung zur Privatnutzung. Der geldwerte Vorteil beträgt dabei monatlich pro Arbeitnehmer unstreitig 100 €.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Nutzungsüberlassung betrieblicher PC-Geräte handelt, ist der geldwerte Vorteil – unabhängig von der Höhe und dem Verhältnis von beruflicher und privater Nutzung – in voller Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und auch  sozialversicherungsfrei.

Gerät sollte zur beruflichen Anwendung passen

Aber Vorsicht:  Zwar bietet die Erweiterung dieser Steuerbefreiungsvorschrift auf betriebliche Datenverarbeitungsgeräte dem Arzt ganz neue Optionen. Allerdings sollte man schon darauf achten, dass die Geräte auch zum beruflichen Umfeld der Praxis passen. So sollen nach dem Willen des Gesetzgebers z. B. Smart TVs, Spielekonsolen, MP3-Player, Spielautomat, E-Book-Reader, Gebrauchsgegenstand mit eingebautem Mikrochip, Digitalkamera und digitaler Videocamcorder regelmäßig nicht begünstigt sein, weil es sich nicht um „betriebliche Geräte“ des Arztes handeln kann.