Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Eine reine Dokumentation erfordert nicht unbedingt die gutachterliche oder fachliche Tätigkeit eines Arztes. Deshalb sind Einkommen aus Tätigkeiten, die nicht als direkte Heilbehandlung am Patienten betrachtet werden können, umsatzsteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 31/13, vom 9.9.2015) bestätigt.

Ärzte klagen gegen Bescheid

Geklagt hatten zwei Ärzte, die gemeinsam eine urologische Praxis betreiben. Ihre GbR erbrachte in den Jahren 2004 und 2005 sogenannte „Tumormeldungen“ für ein Krebsregister. Hierbei wurden auf einem einheitlichen Formblatt bestimmte Identitätsdaten erfasst, darunter Vorname, Name, Anschrift und Geburtsdatum des betroffenen Patienten. Außerdem wurden die epidemiologischen Daten, also Tumordiagnose, Lokalisation des Tumors und Art der Therapie, festgehalten. Die Daten gingen zunächst an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“, von dort aus wurden sie gesammelt an das Krebsregister weitergegeben. Die Klinik honorierte jede Meldung aus der urologischen Praxis mit einer Pauschale. Die beiden Ärzte gingen davon aus, dass diese Umsätze zur fachlichen Arbeit eines Arztes gezählt werden und daher nicht umsatzszteuerpflichtig sind.

Finanzamt fordert Nachzahlungen

Das sah das Finanzamt allerdings anders und forderte im Rahmen einer Außenprüfung entsprechende Nachzahlungen. Die dagegen erhobene Klage der beiden Ärzte hatte vor den zuständigen Finanzgerichten keinen Erfolg, der Bundesfinanzhof lehnte die dagegen gerichtete Revision nun ebenfalls als unbegründet ab.

Die Kläger hatten unter anderem damit argumentiert, dass die von ihnen vorgenommenen Tumormeldungen dem Gesundheitsschutz sämtlicher Patienten dienen würden und daher therapeutischen Charakter hätten. Somit wären sie steuerfrei.

Nur Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei

Die Richter schlossen sich aber der Auffassung der Vorinstanz an. Demnach ist eine “Tumormeldung” lediglich eine reine Dokumentation erfolgter Behandlungen von Krebspatienten und erfordert keine weitere gutachterliche oder fachliche Tätigkeit des Arztes. Umsatzsteuerfrei sind aber nur Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden. Dokumentationen fallen nicht darunter, auch wenn sie wichtige Erkenntnisse zur Krebstherapie liefern.