Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Die Pandemie offenbart nicht nur im Gesundheitswesen, an welchen Stellen wichtige Trends verschlafen oder die Infrastruktur kaputtgespart wurde: Auch die (Finanz)-Verwaltung bemerkt langsam, dass analoges Arbeiten wichtige Prozesse verlangsamt und bei der Bewältigung einer Jahrhundertkrise nicht immer hilfreich ist.

Immerhin aber scheint man im Bundesfinanzministerium erkannt zu haben, dass der technische Fortschritt voranschreitet, ein Faxgerät nicht mehr den Inbegriff moderner Echtzeitkommunikation darstellt und Computerhardware sowie die erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine immer kürzere Halbwertszeit haben und dementsprechend oft erneuert bzw. aufgerüstet werden müssen. Denn genau das will der Staat nun durch neue Regeln zur Abschreibung erleichtern.

Alle Ausgaben auf einmal in die Steuer

Praxischefs und Klinikbetreiber können Anschaffungskosten für Rechner, Drucker oder Bildschirme, die sie im Jahr 2021 kaufen, bereits im laufenden Jahr vollständig als Betriebsausgaben abschreiben – ohne Obergrenze. Zudem lassen sich nun auch die Anschaffungskosten für Geräte, die sie vor 2021 gekauft und die noch nicht vollständig abgeschrieben haben, in diesem Jahr vollständig steuerlich gelten machen. Bisher mussten Praxischefs die Kosten über drei Jahre abschreiben.

Was das Finanzamt unter Computerhardware versteht

Unter Computerhardware versteht die Finanzverwaltung so gut wie alle Bestandeile einer PC-Anlage und ihrer Peripherie. Das reicht vom Laptop nebst Dockingstation übers Tablet bis hin zum stationären Rechner. Maus, Drucker, externe Netzteile aber auch Headsets, Lautsprecher, Monitore und Drucker unterfallen ebenfalls den neuen Regelungen. Als Software gelten alle Betriebs- und Anwendersoftwaresysteme zur Dateneingabe und -verarbeitung.

Auch Arbeitnehmer profitieren von neuen Regeln zur Abschreibung der Digitalausstattung

Wichtig: Auch angestellte Ärzte und MFA, die Verwaltungsarbeiten statt in Praxis oder Klinik im Homeoffice verrichten, sollen von den neuen, grenzenlosen Sofortabschreibungen für ihre Digitalausstattung profitieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer ihr Eigen nennen oder die neue Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen.

Zwar haben Arbeitnehmer im Homeoffice seit langem die Möglichkeit, technische Ausrüstung, die sie für ihren Job brauchen, direkt abzuschreiben. Bislang allerdings lag die Obergrenze hierfür bei 800 Euro netto. Lag der Kaufpreis höher, mussten auch festangestellte Ärzte und MFA den Betrag auf drei Jahre verteilen.