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Steuern
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Der Gesetzgeber hat mit dem steuerlichen Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen ein komplexes System geschaffen, das in Fachkreisen kritisch gesehen wird. Denn Altersvorsorgeaufwendungen ordnet der Gesetzgeber systemwidrig den Sonderausgaben zu, anstatt sie als vorweggenommene Werbungskosten zu betrachten, das heißt, als Ausgaben, die unmittelbar mit den Einkünften in Zusammenhang stehen.

Diese systemwidrige Zuordnung hat zur Folge, dass einerseits nur bestimmte Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden dürfen und andererseits die betreffenden Aufwendungen der Höhe nach begrenzt sind.

Aufwendungen für das Ärzteversorgungswerk gehören zu den Sonderausgaben

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu Sonderausgaben Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sofern diese der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Ärztliche Versorgungswerke gehören unbestritten zu den Versorgungseinrichtungen im Sinne dieser Regelung. 

Wichtig ist, dass nur die Beträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen, die unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Eine solche Unmittelbarkeit fehlt, wenn etwa Altersvorsorgeaufwendungen auf eine kapitalbildende Lebensversicherung entrichtet werden, selbst wenn diese Versicherung nach der Satzung eines Versorgungswerks zur Befreiung des betreffenden Mitglieds von der Pflichtmitgliedschaft in Versorgungswerk führen kann.

Weitere Aufwendungen, die bei den Sonderausgaben angesetzt werden können

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang entschieden (Beschluss vom 13.01.2022, Az. X B 82/81), dass der gesetzlich vorgesehene Sonderausgabenabzug eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Einzahlenden und dem Versorgungswerk voraussetzt. Daran fehlt es nach dem BFH, wenn die Beiträge nicht unmittelbar an das Versorgungswerk, sondern an eine davon getrennte Versicherungsgesellschaft gezahlt werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Beträge zu Lebensversicherungen für Neuverträge ab dem Jahr 2005 sich steuerlich nicht mehr auswirken, auch wenn sie als ein Ersatz für eine kapitalgedeckte Altersversorgung dienen sollen.

Des Weiteren können Beiträge von Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist: Der Vertrag sieht die Zahlung einer monatlichen Leibrente vor. Diese ist zudem auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogen und darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres geleistet werden. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsvertrag eine ergänzende Absicherung gegen die Berufsunfähigkeit, eine verminderte Erwerbsfähigkeit oder die Zahlung einer Hinterbliebenenrente vorsieht. Unter Hinterbliebenen versteht das Gesetz hier nur den Ehegatten des Steuerpflichtigen und Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag hat. Als begünstigte Sonderausgaben sieht das Gesetz ferner auch Beiträge für eine gesonderte Versicherung gegen die Berufsunfähigkeit oder eine verminderte Erwerbsfähigkeit, wenn der Vertrag die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben der Steuerpflichtigen bezogenen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten sein muss.

Beschränkungen des steuerlichen Abzugs bei Altersvorsorgeaufwendungen

Eine direkte Folge der Zuordnung von Altersvorsorgeaufwendungen zu Sonderausgaben ist die Beschränkung des steuerlichen Abzugs dieser Aufwendungen der Höhe nach. Hierzu bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG, dass Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge von Steuerpflichtigen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu Versorgungswerken, zur kapitalgedeckten Altersversorgung, zu Versicherungen gegen die Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit, insgesamt auf den Höchstbetrag der knappschaftlichen Rentenversicherung begrenzt sind.

Die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt im Veranlagungszeitraum 2025 118.800 Euro, wobei der Beitragssatz 24,7 Prozent beträgt. Damit beträgt der gesetzliche Höchstbetrag der Versorgungsaufwendungen, die als Sonderausgaben abgezogen werden können, im Veranlagungszeitraum 2025 insgesamt 29.344 Euro. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG verdoppelt sich dieser Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten im Veranlagungszeitraum 2025 auf insgesamt 58.688 Euro, unabhängig davon, ob der andere Ehegatte auch eigene Beiträge zu Vorsorgeaufwendungen leistet. 

Ursprünglich konnte nur ein bestimmter Prozentsatz der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben angesetzt werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist diese Beschränkung entfallen und die betreffenden Vorsorgeaufwendungen können bis zu gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen zu 100 Prozent abgezogen werden.

Rechenbeispiel für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen

An einem konkreten Beispiel kann der steuerliche Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen wie folgt veranschaulicht werden:

Ein niedergelassener, verheirateter Arzt mit einem Jahresgewinn von 200.000 Euro im Jahr 2025 entrichtet an sein Versorgungswerk Beiträge, die den Höchstbeträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Daneben zahlt er 2.000 Euro monatlich auf eine gesonderte kapitalgedeckte Rentenversicherung ein, die den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) aa) EStG entspricht. Die Ehefrau des Arztes ist beruflich nicht tätig und erzielt keine eigenen Einkünfte. Die Beiträge des Arztes zum Versorgungswerk und zur kapitalgedeckten Rentenversicherung können im Veranlagungszeitraum 2025 als Sonderausgaben geltend gemacht werden (s. Tabelle unten).

  

Beiträge des Arztes zum Versorgungswerk

17.968 Euro

Höchstbetragder Vorsorgeaufwendungen

29.344 Euro

Doppelter Rechnungsbetrag für den Ehegatten

58.688 Euro

Als Sonderausgaben berücksichtigungsfähige Beiträge zum Versorgungswerk und zur kapitalgedeckten Rentenversicherung

17.968 Euro + 24.000 Euro = 41.968 Euro

Demnach kann der Arzt aus unserem Beispiel zusammen mit seiner Ehefrau an Vorsorgeaufwendungen 41.968 Euro geltend machen, die den Gesamtbetrag seiner Einkünfte und die Einkommensteuerlast mindern. Der Arzt hätte noch die Möglichkeit, weitere Sonderausgaben in der Höhe der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von Vorsorgeaufwendungen (58.688 Euro) und den geleisteten Beiträgen (41.968 Euro) anzusetzen, also in Höhe von 16.720 Euro. Das ginge zum Beispiel durch höhere Beiträge zur kapitalgedeckten Rentenversicherung oder durch den Abschluss einer Versicherung gegen die Berufsunfähigkeit.

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