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Steuern

Bisher haben die Finanzbehörden bei der Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung individuelle Kosten des Arbeitnehmers für den Dienstwagen nicht berücksichtig. Das werden sie nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest in einigen Fällen künftig aber tun müssen (VI R 2/15 und VI R 49/14).

Im ersten Fall (Az: VI R 2/15) hatten sich ein Angestellter und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Arbeitnehmer trug die Kraftstoffkosten, die sich auf etwa 5.600 Euro im Jahr beliefen. Die restlichen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers wurde nach der 1 %-Regelung berechnet. Er betrug etwa 6.300 Euro. Die von dem Angestellten getragenen Kraftstoffkosten wurden nicht abgezogen oder anderweitig steuerlich berücksichtigt. Vor Gericht forderte der Kläger, seinen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen zu dürfen.

Zuzahlungen müssen steuerlich berücksichtigt werden

Das zuständige Finanzgericht (FG) gab seiner Klage statt. Demnach sollte der Vorteil aus der Privatnutzung nur noch 700 Euro betragen. Das Finanzamt sah es anders und zog das Verfahren bis vor den Bundesfinanzhof durch. Der BFH hat die Auffassung der Vorinstanz jetzt bestätigt. Zahlt der Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs in irgendeiner Form ein Nutzungsentgeld an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Das gilt auch für Fälle in denen der Arbeitnehmer einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt. In dem verhandelten Fall waren das die Benzinkosten.

Bisher war der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

Geldwerter Vorteil kann auf max. 0 gemindert werden

Wie das zweite Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, können Arbeitnehmer Zuzahlungen, die den geldwerten Vorteil übersteigen, aber nicht auch noch steuermindernd geltend machen. Der geldwerte Vorteil kann durch Kosten, die der Arbeitnehmer übernimmt, auf maximal 0 Euro gemindert werden. Ein höherer Restbetrag bleibt steuerlich ohne Auswirkungen und kann auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der für seinen Dienstwagen ein Nutzungsentgelt von ca. 6.000 Euro geleistet hatte. Damit lag der Betrag höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil von ca. 4.500 Euro. Die Differenz wollte der Angestellte in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Das lehnten jedoch das Finanzamt und die Finanzgerichte einhellig ab.