Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Wer Streit unter den Erben vermeiden möchte, muss sich schon zu Lebzeiten um die Verteilung seines Vermögens kümmern. Testamente können allerdings angefochten werden und das passiert in vielen Fällen auch. Vor allem, wenn die Erbengemeinschaft recht groß ist oder der Arzt Nachkommen aus verschiedenen Beziehungen hat, ist Streit oft an der Tagesordnung.

Eine Alternative zur Umverteilung während der Lebenszeit oder einem wasserdichten Testament bieten Stiftungen. Die müssen nämlich nicht zwangsläufig auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausgerichtet sein, erklärt Ecovis-Steuerberater Wilhelm Kollenbroich. “Familienstiftungen werden mit dem Ziel ins Leben gerufen, eine oder mehrere Familien wirtschaftlich abzusichern und vorhandenes Vermögen vor Zerschlagung durch kommende Generationen zu sichern”. Sie sind sowohl – durch ausdrückliche Maßgaben in der Stiftungssatzung – mit als auch ohne unmittelbaren Einfluss auf das Unternehmen gestaltbar, so der Experte. Die Familienmitglieder können als sogenannte Destinatäre Leistungen aus dem Stiftungsvermögen und den Stiftungserträgen empfangen.

Bei einer Familienstiftung gibt es keine Gesellschafter, sondern nur Begünstigte. Damit kann es auch nicht zu einem Anteilsverkauf kommen, der die Struktur des Vermögens verändern würde. „Es sind privatrechtliche Stiftungen und sie gehören nur sich selbst“, erläutert Kollenbroich. Familienmitglieder haben über die festgelegten Leistungen hinaus – ebenso wie auch Gläubiger begünstigter Familienmitglieder – keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen.

Voraussetzung für die Errichtung einer Stiftung

Voraussetzung für die Errichtung ist das Stiftungsgeschäft. Diese Willenserklärung enthält Aussagen zum eingebrachten Vermögen sowie zum Stiftungszweck. Bei der Familienstiftung etwa wird darin auch festgelegt, wer in welchem Umfang begünstigt wird.

Erbschaftsteuerrechtlich ist eine Familienstiftung dann gegeben, wenn zu mehr als der Hälfte eine oder mehrere Familien bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Das heißt, dass an sie Zahlungen während des Bestehens und bei Auflösung der Stiftung gehen. Liegt diese Berechtigung über 25 und bis 50 Prozent, ist ein wesentliches Familieninteresse Voraussetzung für eine Familienstiftung.

Anerkennung durch die Stiftungsbehörde notwendig

Nach der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde wird das Vermögen in die Stiftung übertragen. Es soll in einem geschlossenen Kreislauf erhalten bleiben, den Unterhalt der Familie sichern und nicht etwa durch Erbstreitigkeiten zerstört werden. Angehörige können aber nach dem Tod des Stifters Pflichtteilergänzungsansprüche gegenüber der Stiftung geltend machen. Da die Familie außerhalb der festgelegten Leistungen keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen hat, sind auch die darin möglicherweise enthaltenen Unternehmensteile entsprechend sicher. Die Stiftung sichert das Vermögen darüber hinaus vor dem Zugriff von Gläubigern.

Der Fiskus macht jedoch in mehrfacher Hinsicht Ansprüche geltend. Das zu versteuernde Einkommen der Familienstiftung (ohne Gewerbebetrieb) unterliegt einer 15-­prozentigen Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag. Auf die von den Destinatären empfangenen Leistungen erhebt der Fiskus die Abgeltungsteuer.

Im Bereich der Erbschafts-­ und Schenkungsteuer kann die günstige Steuerklasse I genutzt werden. Da eine Familienstiftung langfristig angelegt ist, können durch Änderungen im Steuerrecht jedoch Nachteile entstehen. „Das gilt insbesondere mit Blick auf die alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer“, sagt Peter Knop, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis. Diese pauschale Steuer fingiert die Vermögensübergabe an die nächste Generation, die bei natürlichen Personen spätestens durch den Todesfall erfolgt. Der Vorteil bei der Familienstiftung: Der genau fest gelegte Zeitrahmen von 30 Jahren ermöglicht die Planung der für die Erbersatzsteuer erforderlichen Liquidität.

Vor- und Nachteile genau abwägen

Eine Stiftung kann also den Fortbestand des Familienvermögens sichern. Andererseits ist das eingebrachte Vermögen der freien Verfügung entzogen. Der vom Stifter formulierte Wille kann von den folgenden Generationen nur schwer geändert werden. Es besteht aber auch die Gefahr, dass unflexible Vorgaben die Handlungsfähigkeit der Verantwortlichen nachteilig einschränken.

Quelle: www.ecovis.de