Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

Krank geworden durch den Beruf, nach einem Unfall nicht mehr voll einsatzfähig – das Ergebnis der Berufsunfähigkeit sieht gerade für Selbstständige meist dramatisch aus: Die Existenzgrundlage ist weg, das Einkommen aus der beispielsweise ärztlichen Praxis fehlt, die Kosten sind aber noch da. Kann der Beruf nicht mehr ausgeübt werden, droht der finanzielle Ruin für die ganze Familie.

Zwar sind Ärzte über die Versorgungswerke für den Fall einer Berufsunfähigkeit eigentlich abgesichert, doch die Voraussetzungen für den Leistungsbezug über das Versorgungswerk sind streng. Geld fließt in der Regel nur, wenn der Beruf komplett aufgegeben wird. Wer z.B. nach einem Unfall nicht mehr als Arzt, aber beispielsweise noch als ärztlicher Gutachter arbeiten könnte, bekommt nichts. Vor diesem Hintergrund sind Ärzte gut beraten, zusätzlich noch eine private Berufunfähigkeitsversicherung abzuschließen, die auch zahlt, wenn die Approbation noch nicht zurückgegeben wurde. Aber: Nicht jede Police ist auch zu empfehlen. Entscheidend ist, was sich in den Klauseln der Versicherung versteckt.

So erhält der Versicherte die BU-Rente nach Schaden

Versicherer versuchen durchaus, die Leistung im Falle der Berufsunfähigkeit zu verhindern, beziehungsweise die Auszahlung der Rente nach dem Antrag hinauszuzögern. In vielen Fällen sind die kritischen Formulierungen im Vertrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung für den Kunden aber gar nicht auf den ersten Blick erkennbar.

Hier hilft ein Blick in entsprechende Vergleiche: So wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung von “Ökotest“ als „sehr gut“ bewertet, wenn ihre Leistungen fließen, sobald die Beeinträchtigung „voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen andauert“. Kritisch werden hingegen Policen gesehen, bei denen diese Sechs-Monats-Formel abgewandelt wurde und die BU-Rente nur ausgezahlt wird, wenn der Versicherte „voraussichtlich dauernd (mindestens sechs Monate)“ nicht arbeiten kann. Nur Wortklauberei? Leider nicht! Das hinzugefügte Wörtchen führt zu Problemen, weil der Vertragstext verschieden ausgelegt werden kann.

Klauseln im Vertrag am besten vom Rechtsanwalt prüfen lassen

Noch brisanter wird es, wenn auf ein Zeitfenster verzichtet wird und nur Geld fließt, wenn der Versicherte “auf Dauer” arbeitsunfähig geschrieben wird. Dies ist auch bei den ärztlichen Versorgungswerken üblich. Da kann der Antrag schon abgelehnt werden, weil der Arzt zumindest theoretisch noch ein paar Stunden praktizieren oder eine andere, verwandte Tätigkeit ausüben könnte. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Vertrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Das Geld ist gut angelegt, wenn man will, dass der Antrag auf BU-Rente auch wirklich durchgeht.

Wonach sich die Höhe der Beiträge richtet

Die meisten Versicherer ordnen Antragssteller in vier Berufsgruppen ein. Grundregel: Höheres Risiko für einen Schaden, bedeutet einen höheren Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung! Ärzte kommen hier immerhin ganz gut weg. Sie werden als Berufsgruppe mit einem geringen Berufsunfähigkeitsrisiko eingestuft.

Wer nicht vor Gesundheit strotzt, kann also Probleme bekommen, eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung zu bekommen. Auf Ausschlüsse in den Verträgen für die BU-Rente sollte man sich dennoch nicht einlassen. Sollen etwa nach einem leichten Herzanfall alle Kreislauferkrankungen von der Zahlung ausgeschlossen werden, macht eine Police kaum Sinn. Besser ist es dann, Beitragszuschläge hinzunehmen, dafür aber vollen Schutz einer BU-Versicherung zu haben.

Auf diese Klauseln in Ihrem Vertrag sollten Sie besonders achten:

■ Vorerkrankungen: Wer falsche oder unvollständige medizinische Angaben macht, kann im Versicherungsfall leer ausgehen. Wer sich nicht ganz sicher ist, kann allerdings trotzdem vermeiden, dass ihm deshalb die Leistungen gekürzt werden. Weisen Sie die Versicherung auf mögliche Erinnerungslücken einfach vorab schriftlich hin. So kann Ihnen niemand mehr vorwerfen, sie hätten bei Vertragsabschluss arglistig getäuscht.

■ Fünf-Jahres-Grenze: Wählen Sie nach Möglichkeit nur eine Versicherung, die beim Antrag nur nach Krankheiten fragt, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

■ Verjährung: Viele Versicherer haben Verjährungsklauseln in ihren Verträgen. Am günstigsten ist es für Sie, wenn diese bei drei Jahren liegt. Es gibt nämlich auch eine gesetzliche Verjährungsfrist für falsche Angaben. Die liegt bei grob fahrlässiger Anzeigenpflichtverletzung bei fünf Jahren. Vorsätzliche oder arglistige Anzeigenpflichtverletzungen verjähren erst nach 10 Jahren. Bietet der Versicherer von sich aus kürzere Fristen an, ist das natürlich zu ihrem Vorteil. Auf längere Fristen sollten Sie sich hingegen nicht einlassen.

■ Abstrakte Verweisung: Unterschreiben Sie nur, wenn auf die „abstrakte Verweisung“ verzichtet wird.  Was harmlos klingt, ist ein ziemlicher Hammer: Nur bei einem Verzicht auf die “abstrakte Verweisung” haben Sie die Gewähr, dass Ihnen eine Zahlung nicht mit der Begründung abgelehnt wird, Sie könnten ja noch in einem anderen Beruf arbeiten und mit einer anderen, also auch nicht ärztlichen Tätigkeit somit arbeitsfähig bleiben. Bestehen Sie deshalb darauf, dass dies ausgeschlossen ist.

■ Achten Sie deshalb auch auf die Definition des Schadens: Manche Versicherungen springen nicht schon bei Berufsunfähigkeit, sondern erst bei Erwerbsunfähigkeit ein. Das bedeutet: Wenn der Versicherte überhaupt keine Arbeit mehr ausüben kann. Das macht nur für Kinder, Schüler, Studenten und Auszubildende Sinn.

■ Rentenstaffelung: Bei vielen Versicherungen bekommt der Versicherte die volle Berufsunfähigkeitsrente bereits, sobald er zu 50 Prozent berufsunfähig ist. Lehnen Sie ungünstigere Modelle von der Berufsunfähigkeitsversicherung ab.

■ Sechs-Monats-Prognose: Klauseln, die für die Anerkennung der Berufsunfähigkeit fordern, ein Vertrauensarzt müsse bescheinigen, dass Sie “auf Dauer” nicht arbeiten können, sind eine Falle. Das kann niemand abschätzen. Faire Gesellschaften legen hier einen genauen Zeitraum für die Feststellung der Berufsunfähigkeit fest, etwa sechs Monate.

■ Nachversicherungsgarantie: Lassen Sie sich diese ohne neue Gesundheitsprüfung zusichern. Dann können Sie den Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung und damit die Höhe der Rente, nämlich jederzeit erhöhen.

■ Geltungsbereich: Der Schutz für die Berufsunfähigkeit muss für den Kunden weltweit gelten, so dass die Rente auch bei einem Umzug ins Ausland noch ausgezahlt wird.

■ Altersbeschränkung: Der Versicherungsschutz muss mindestens bis zum 65. Lebensjahr wirken. Gute BU-Versicherungen sichern noch länger ab.

■ Freistellung: Können Sie Beiträge für die Lebensversicherung nicht mehr zahlen, wird oft auch die daran gekoppelte Berufsunfähigkeitspolice gekündigt. Achten Sie drauf, dass Ihnen eine Zahlungsfrist eingeräumt wird, wenn Sie einmal „nicht flüssig“ sind.

■ Zinslose Stundung: Wenn Sie sich berufsunfähig melden, fließt das Geld der Versicherung nicht sofort. Lassen Sie sich schriftlich geben, dass Sie in der Wartezeit keine Beiträge für die BU-Versicherung zahlen müssen. Bestehen Sie auf einer zinslosen Stundung.

arzt-wirtschaft.de-TIPP

Die Berufsunfähigkeitsklauseln in den Versicherungsverträgen sind oft absichtlich uneindeutig formuliert. Darum lassen Sie die Vertragbedingungen vor der Unterschrift von einem Experten Ihres Vertrauens auf Herz und Nieren prüfen. Infos über einzelne Versicherer erhalten Sie auch bei den Verbraucherzentralen.

Wer zählt zu Risikogruppen in der Versicherung?

■ Unter die Berufsgruppe 1 mit niedrigem Risikograd fallen unter anderem Ärzte, Architekten und Büroangestellte.

■ Zur Stufe 2 (normal) gehören etwa Bankfachleute und Verkäufer.

■ In die Berufsgruppe 3 mit erhöhtem Risikograd werden Kranken- und Altenpfleger, Gastwirte und Kranführer eingeordnet.

■ Als Berufe mit besonders hohem Risiko gelten schließlich Betonbauer, Maurer und Maschinenschlosser