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Versicherungen

Kommt ein Patient als Notfall ohne Versichertenkarte in eine Praxis oder Klinik, sollten Ärzte möglichst rasch seinen Versicherungsstatus überprüfen. Ansonsten könnten Ansprüche gegen die Sozialhilfe verloren gehen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG Az.: B 8 SO 19/12 R) hervor.

Im vorliegenden Fall war ein Patient an einem Sonntag mit schweren Säure-Verletzungen in das Unfallkrankenhaus Hamburg-Boberg gekommen. Er gab an, bei der früheren See-Krankenkasse versichert zu sein. Er wurde operiert und weitere anderthalb Monate nachbehandelt. Doch die See-Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, weil der Mann nicht mehr bei ihr versichert war. Der Patient hatte weder Einkommen noch Vermögen. Deshalb beantragte das Krankenhaus eine Kostenerstattung bei der Sozialhilfe und gab an, dass es sich um einen „Eilfall“ gehandelt habe, bei dem das Krankenhaus als Nothelfer eingesprungen sei.

Klinik hätte Versicherungsstatus überprüfen müssen

Der Fall landete vor dem Hamburger Sozialgericht (LSG), das dem Krankenhaus 1.000 Euro für die Erst-Behandlung von Sonntag auf Montag zusprach. Am Montag hätte die Klinik den Versicherungsstatus des Mannes überprüfen müssen. Das Bundessozialgericht entschied, dass eine Kostenerstattung in solchen Fällen einen unabwendbaren Not- und Eilfall voraussetzt.

Wenn Patienten keine Versichertenkarte vorgelegen, müssen also Praxen oder Krankenhäuser die Versicherung überprüfen und danach gegebenenfalls die Sozialhilfe informieren. Legt ein Patient dagegen eine Karte vor, darf der Rechnungssteller davon ausgehen, dass ein Versicherungsschutz besteht – der nicht umgehend überprüft werden muss.

Das LSG muss nun prüfen, ob der Patient mit den Säure-Verletzungen eine Versichertenkarte vorlegte. Dann stünden der Klinik nach Berechnung des Gerichts weitere 38.000 Euro zu.