Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungen

„Nur einer von 20 Bundesbürgern ist richtig versichert“ – so die Einschätzung der Hamburger Verbraucherschützerin Edda Castello. Das ist wohl übertrieben, aber der Trend stimmt. Gerade Ärzte haben zu wenig Zeit, um den Super-Vermittler oder die richtige Police zu finden. Daher wäre es sicherlich nicht verfehlt, den eigenen Versicherungsordner regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls an den tatsächlich vorhandenen Bedarf anzupassen.

Hat man das mulmige Gefühl, an der Police sei etwas faul oder stellt fest, dass man die Versicherung in der Form schon lange nicht mehr braucht, möchte man sie gerne sofort kündigen. Bei den meisten Verträgen ist das auch mit einer Frist von drei Monaten möglich, bei Autoversicherungen teilweise sogar mit der Frist von nur einem Monat. Mehrjahres-Verträge können allerdings oft erst im dritten Jahr gekündigt werden.

Sonderkündigungsrechte für Ärzte bei Versicherungen

Unabhängig von der im Vertrag festgeschriebenen “normalen” Kündigungsfrist, stehen dem versicherten Arzt auch bestimmte Sonderkündigungsrechte zu. Wenn der Versicherer beispielsweise die Prämie erhöht, kann man sich in der Regel innerhalb von vier Wochen vom Vertrag trennen. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt allerdings nicht in allen Fällen: Wird beispielsweise die Hausrat-Police plötzlich teurer, ohne dass gleichzeitig die Leistungen angepasst werden, dann kann der Versicherte das Sonderkündigungsrecht nutzen. Werden indes die Beiträge zur Arzthaftpflicht-Versicherung zusammen mit der Deckungssumme angehoben, so entfällt das Sonderkündigungsrecht. Hinnehmen muss der Versicherte aber auch das nicht: Der Arzt kann natürlich der Vertragsänderung widersprechen – dann bleibt alles beim Alten.

Ferner können Versicherer und Kunden nach einem Schaden kündigen. Dann haben beide einen Monat Zeit, um sich vom Vertragspartner zu trennen. Die Private Krankenversicherung fällt allerdings nicht unter dieses Sonderkündigungsrecht.

Was gegen eine Kündigung der Versicherung spricht

Ist der Arzt mit seiner Versicherung unzufrieden, hat er also durchaus einige Möglichkeiten, sich von dem ungeliebten Vertragspartner zu trennen. Grundsätzlich gilt aber: Auch bei Differenzen lieber nicht vorschnell kündigen. Genauer gesagt, sollte man es erst tun, wenn man die Alternative bereits sicher in der Tasche hat.

Beispiel: Man kündigt bei der Wohngebäudeversicherung nach einem Schaden und muss plötzlich feststellen, dass neue Versicherer keine Deckung geben wollen. Zum Beispiel, weil zu viele Vorschäden vorliegen. Oder das neue Angebot weist schlechtere Konditionen auf – so werden etwa Elementarschäden gerne ausgeklammert.

Sehr diffizil ist die Kündigungssituation allerdings bei der Arzthaftpflicht. Wird der Vertrag nach einem Schaden durch den Versicherer gekündigt, hat der Arzt anschließend meist schlechte Karten einen neuen Vertragspartner zu finden. Hier ist es tatsächlich ratsam, der Kündigung durch den Versicherer durch eigene Kündigung zuvorzukommen.

Was tun, wenn der Versicherer nicht zahlt?

Ein weiteres Problem besteht darin, wenn der Versicherer sich weigert den Schaden anzuerkennen, also nicht zahlen will. „In diesem Fall kann ich den Versicherungsnehmer nur ermutigen, sich zu wehren“, sagt Fachanwalt Jürgen Hennemann“. Viele Ausreden haben Versicherer parat, einen Schaden abzulehnen: Die Police würde dies und jenes nicht decken, der Schaden sei zu spät gemeldet, es läge eine Obliegenheitsverletzung vor, der Schaden sei fahrlässig verursacht etc. Gerade bei Personenschäden wird oftmals die Regulierung hinausgezögert.

 Gängigster Einwand zum Beispiel in der Hausrat-Police ist die Unterversicherung. Dies gilt aber nur, wenn in dem Vertrag eine entsprechende Klausel steht. Hat man Unterversicherungsverzicht vereinbart (650 € pro Quadratmeter), hat die Gesellschaft keine Handhabe zu kürzen.

Klassischer Fall: Die Waschmaschine leckt und verursacht Schäden in der eigenen Wohnung und beim Nachbarn. War der Besitzer nicht da, zahlt der Versicherer nichts. Aber für den Schaden beim Nachbarn muss die Haftpflichtversicherung einspringen. Hier zählt die Einrede der groben Fahrlässigkeit nicht. Generell gilt: Geht es um kleinere Sachschäden und Versicherungs-Leistungen aus der Auto-, Kasko, privaten Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäudeschäden oder auch bei Kranken-Zusatzpolicen, können auch Verbraucherzentralen weiterhelfen. Diese beraten gegen Gebühr, Rechtsanwälte dürfen für eine Erstberatung maximal 190 Euro verlangen.

Wo derer Ombudsman hilft

 Eine Hilfe bei Problemen mit Versicherungen ist die Beschwerde beim Ombudsman www.versicherungsombudsman.de (Tel. 0800- 3696000) bzw. www.pkv-ombudsman.de (Tel.0180 / 550444) für die private Kranken-Versicherung:

  • das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.
  • die meisten Beschwerdeverfahren sind in etwa drei Monaten beendet. Einzelne komplizierte Fälle können etwas länger dauern.
  • der Kunde braucht die Entscheidung des Ombudsmanns nicht anzunehmen. Wenn er einverstanden ist, muss sich der Versicherer bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten.