Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Vielen Ärzten gilt die Gütertrennung als Königsweg, falls eine Ehe auseinander geht und sie mit möglichst wenig Einbußen daraus hervorgehen wollen. In der Praxis jedoch erweist sich die vermeintlich so saubere Lösung oft als tückisch. „Stirbt einer der Eheleute, kann diese Gestaltung schnell zur Steuerfalle werden“, sagt Maria Demirci, Fachanwältin für Familienrecht in München.

Und auch im Fall einer Scheidung ist diese Variante nicht immer ideal. Gerade bei niedergelassenen Ärzten sind durchaus Situationen denkbar, in denen der oder die Ex nicht ohne Apanagen das Feld räumen will – trotz Gütertrennung.

Partner jahrelang unentgeltlich in der Praxis

Relativ häufig ist der Fall, dass einer der Partner jahrelang unentgeltlich in der Praxis mitgearbeitet und deren Erfolg maßgeblich gefördert hat. „Hier unterstellt die Rechtsprechung, dass die Eheleute – ganz ohne schriftlichen Vertrag – eine Gesellschaft gegründet haben, deren Zweck es war, das Familienvermögen zu mehren“, erläutert Anwältin Demirci. Hat der Partner auch noch eigenes Geld, etwa aus einer Erbschaft, in die Praxis gesteckt, sind die Folgen weitreichend. Denn mit der Scheidung endet nicht nur die Ehe, sondern auch die Gesellschaft. Der Partner, der die Praxis verlässt, muss ausgezahlt werden: im Extremfall mit der Hälfte des Unternehmenswertes.

Gesetzliche Regeln für Heirat ohne Ehevertrag

Sinnvoller kann es daher sein, den gesetzlichen Regeln zu vertrauen. Ärzte, die ohne Ehevertrag den Bund fürs Leben schließen, leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alles mit dem Partner teilen müssen sie deshalb aber noch lange nicht. Im Gegenteil. „Jeder der Eheleute bleibt Alleineigentümer aller Werte, die er vor und während der Ehe erworben hat. Die beiden Vermögen bleiben getrennt“, beruhigt Juristin Demirci.

Der große Unterschied zur Gütertrennung ist, dass am Ehe-Ende ein Ausgleich im Hinblick auf jene Werte stattfindet, die das Paar nach der Hochzeit erworben hat. Dieser Zugewinnausgleich funktioniert –grob vereinfacht – so: Derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, muss dem Anderen von seinem Überschuss die Hälfte abgeben.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

„Auch wenn sie kompliziert wirkt: Die Zugewinngemeinschaft ist für viele die gerechteste Wahl“, sagt Anwältin Demirci.  Das gilt umso mehr, da sie in unterschiedlichen Varianten denkbar ist. Für Ärzte überlegenswert könne zum Beispiel eine modifizierte Zugewinngemeinschaft sein. „Wer den Bestand seiner Praxis nicht gefährden will, kann per Ehevertrag bestimmen, dass bei einer Scheidung zwar ein Zugewinnausgleich stattfinden soll, der Praxiswert aber ausgeklammert bleiben soll“, so die Juristin.