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FAQ & Glossar
Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Bankauskunft?

Eine Bankauskunft ist eine allgemein gehaltene schriftliche Einschätzung eines Kreditinstituts über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Kreditwürdigkeit und die Zahlungsfähigkeit eines Kunden. Sie wird auf Anfrage durch die kontoführende Hausbank des Betroffenen ausgestellt.

Wichtig: Eine Bankauskunft ist keine detaillierte Finanzübersicht. Sie enthält keine konkreten Zahlen zu Kontoständen, Kreditlinien, Sparguthaben oder Wertpapierdepots. Stattdessen handelt es sich um eine qualitative Bewertung, formuliert in der typischen, bewusst zurückhaltenden Sprache des Bankwesens.

Typische Formulierungen in einer Bankauskunft

Bankauskünfte sind in ihrer Sprache in der Regel standardisiert. Typische Formulierungen können etwa sein:

  • „Der Kunde ist für die eingegangenen Verbindlichkeiten als gut bekannt."

  • „Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sind geordnet."

  • „Wir haben keine nachteiligen Erkenntnisse."

  • „Der Kunde unterhält seit Jahren eine ordentliche Geschäftsverbindung mit uns."

Formulierungen wie „soweit bekannt„, „nach unseren Erkenntnissen“ oder „im Rahmen seiner Verhältnisse" sind bewusste Einschränkungen – die Bank schützt sich damit vor Haftungsansprüchen und signalisiert gleichzeitig dem Lesenden, genauer hinzuschauen.

Was steht in einer Bankauskunft – und was nicht?

Was eine Bankauskunft enthält

  • Allgemeine Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Kunden

  • Aussage zur Kreditwürdigkeit (nicht zahlenmäßig)

  • Aussage zur Zahlungsfähigkeit und -moral

  • Dauer und Charakter der Geschäftsbeziehung zur Bank

  • Qualitative Bewertung der Verlässlichkeit des Kunden

Was eine Bankauskunft nicht enthält

  • Konkrete Kontostände oder Salden

  • Höhe von Kreditlinien oder Darlehen

  • Sparguthaben, Tagesgeld- oder Festgeldbeträge

  • Wertpapierdepots oder sonstige Vermögenswerte

  • Pfändungen, laufende Vollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzdaten (das ist Aufgabe von SCHUFA & Co.)

Praxishinweis: Wer konkrete Finanzkennzahlen eines Geschäftspartners benötigt, sollte ergänzend eine Wirtschaftsauskunft (z. B. Creditreform, Bürgel) oder Jahresabschlüsse aus dem Bundesanzeiger einholen.

Wer darf eine Bankauskunft anfordern?

Bankauskünfte werden nicht an jedermann erteilt. Der Kreis der Berechtigten ist klar geregelt:

Personenkreis

Voraussetzung

Eigene Kunden der Bank

Berechtigtes Interesse erforderlich

Andere Kreditinstitute

Für eigene Zwecke oder Zwecke ihrer Kunden

Privatpersonen über sich selbst

Jederzeit möglich (Selbstauskunft)

Dritte (z. B. Vermieter, Lieferanten direkt)

Grundsätzlich nicht – nur über die eigene Hausbank

Ein Vermieter kann also nicht direkt bei der Bank seines potenziellen Mieters eine Auskunft anfragen. Er kann lediglich über seine eigene Hausbank eine Anfrage stellen, die dann im Interbankenverfahren weitergeleitet wird.

Das „berechtigte Interesse"

Das berechtigte Interesse ist eine zentrale Voraussetzung. Es liegt typischerweise vor bei:

  • Beabsichtigten Kreditvergaben

  • Langfristigen Lieferantenverträgen mit Zahlungszielen

  • Mietverhältnissen über Gewerbeobjekte

  • Kooperationen mit erheblichem finanziellem Risiko

Reine Neugier oder das allgemeine Interesse an der Vermögenslage einer Person begründen kein berechtigtes Interesse.

Wie fordert man eine Bankauskunft an? (Schritt für Schritt)

Schritt 1: Einwilligung des Betroffenen einholen

Seit der DSGVO ist die schriftliche Einwilligung der Person, über die Auskunft erteilt werden soll, in den meisten Fällen zwingend erforderlich (mehr dazu im Abschnitt Datenschutz). Ohne diese Einwilligung sollte eine Bankauskunft über Privatpersonen nicht eingeholt werden.

Schritt 2: Antrag bei der eigenen Hausbank stellen

Der Anfragende wendet sich an seine eigene kontoführende Bank – nicht an die Bank des Betroffenen. Er gibt an:

  • Name und Anschrift der betreffenden Person oder des Unternehmens

  • Zweck der Anfrage (berechtigtes Interesse)

  • Ggf. die kontoführende Bank des Betroffenen (sofern bekannt)

Schritt 3: Weiterleitung im Interbankenverfahren

Die anfragende Bank leitet das Ersuchen an die Hausbank des Betroffenen weiter. Diese prüft:

  • Liegt eine Kundenbeziehung vor?

  • Wurde eine Einwilligung erteilt?

  • Besteht ein berechtigtes Interesse der anfragenden Bank?

Schritt 4: Auskunftserteilung und Übermittlung

Die Hausbank des Betroffenen erteilt die Auskunft schriftlich und leitet sie an die anfragende Bank zurück, die sie wiederum an ihren Kunden weitergibt. Der gesamte Prozess dauert in der Regel wenige Werktage.

Kosten und Gebühren

Bankauskünfte sind grundsätzlich kostenpflichtig – sowohl für den Anfragenden als auch teils für den Betroffenen. Die Gebühren variieren je nach Institut:

Leistung

Typischer Kostenrahmen

Einfache Bankauskunft über eine Privatperson

5–15 Euro

Bankauskunft über ein Unternehmen

15–30 Euro

Selbstauskunft (eigene Person)

Häufig kostenlos oder bis 10 Euro

Eilauskunft / beschleunigtes Verfahren

Aufschlag möglich

Hinweis: Die genauen Konditionen sind in den Preis- und Leistungsverzeichnissen der jeweiligen Bank nachzuschlagen. Bei manchen Instituten sind Bankauskünfte über Firmenkunden im Rahmen von Geschäftskontomodellen pauschal inkludiert.

Bankauskunft und Datenschutz: Was die DSGVO vorschreibt

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die Praxis der Bankauskunft erheblich beeinflusst. Folgende Grundsätze sind zu beachten.

Einwilligung als Regelfall (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)

Bankauskünfte über Privatpersonen erfordern in der Regel deren ausdrückliche, informierte und freiwillige Einwilligung. Diese muss:

  • Schriftlich oder in nachweisbarer elektronischer Form vorliegen

  • Zweckgebunden sein (Einwilligung gilt nur für den angegebenen Zweck)

  • Jederzeit widerrufbar sein

Berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Bei Unternehmen kann in bestimmten Konstellationen auch das berechtigte Interesse des Anfragenden als Rechtsgrundlage dienen – etwa bei der Bonitätsprüfung im Rahmen einer geplanten Kreditvergabe. Eine Interessenabwägung ist jedoch in jedem Einzelfall durchzuführen.

Informationspflichten (Art. 13/14 DSGVO)

Die anfragende Bank sowie die auskunftserteilende Bank sind verpflichtet, die betroffene Person über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren – es sei denn, dies ist unverhältnismäßig aufwändig oder würde den Zweck der Auskunft gefährden.

Recht auf Auskunft und Löschung

Betroffene haben das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten zu ihrer Person an Dritte weitergegeben wurden (Art. 15 DSGVO). Sie können zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung verlangen (Art. 17 DSGVO).

Praxisempfehlung: Wer im geschäftlichen Umfeld regelmäßig Bankauskünfte einholt, sollte eine standardisierte Einwilligungserklärung in seine Vertragsunterlagen integrieren – etwa im Kreditantrag, Mietvertrag oder Lieferantenvertrag.

Bankauskunft vs. SCHUFA-Auskunft: Der Unterschied

Viele verwechseln Bankauskunft und SCHUFA-Auskunft – dabei unterscheiden sie sich grundlegend:

Kriterium

Bankauskunft

SCHUFA-Auskunft

Aussteller

Kontoführende Hausbank

SCHUFA Holding AG (Auskunftei)

Inhalt

Qualitative Einschätzung

Scoring-Wert + negative Merkmale

Konkrete Zahlen

Nein

Nein (nur Score + Merkmale)

Zahlungsstörungen

Indirekt (Formulierung)

Direkt (Einträge, Insolvenzen et

Selbstauskunft möglich

Ja (bei eigener Bank)

Ja (kostenlos 1x/Jahr nach Art. 15 DSGVO)

Rechtsgrundlage

AGB der Banken, DSGVO

DSGVO, BDSG

Aussagekraft

Eher positiv formuliert

Neutral, datenbankbasiert

 

Wann welches Instrument?

Bankauskunft: Geeignet für eine erste qualitative Einschätzung der Bonität, besonders bei Geschäftskunden ohne SCHUFA-Eintrag (z. B. Unternehmen).

SCHUFA-Auskunft: Geeignet für Privatpersonen, da sie negative Merkmale (Zahlungsausfälle, Insolvenzen, Vollstreckungen) direkt ausweist.

Kombination: Für eine fundierte Bonitätsprüfung empfiehlt sich die Kombination beider Instrumente – ergänzt durch eine Wirtschaftsauskunftei bei größeren Geschäftsvolumina.

Rechtliche Grundlagen der Bankauskunft

Die Bankauskunft ist in Deutschland nicht durch ein einzelnes Spezialgesetz geregelt, sondern ergibt sich aus einem Zusammenspiel verschiedener Rechtsgrundlagen:

AGB der Banken (Nr. 2 AGB-Banken / Nr. 3 AGB-Sparkassen)

Die rechtliche Basis bilden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute. In Nr. 2 der AGB-Banken ist geregelt:

  • Unter welchen Voraussetzungen Auskünfte erteilt werden

  • Dass Auskünfte über Privatpersonen nur mit deren Einwilligung erteilt werden

  • Dass Auskünfte allgemeiner Natur sind und keine konkreten Beträge nennen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadenersatzansprüche bei fehlerhafter Bankauskunft können auf § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) oder auf die Grundsätze der culpa in contrahendo (§§ 280, 311 BGB) gestützt werden – wenn die Bank wissentlich falsche oder irreführende Auskünfte erteilt.

Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis (ebenfalls in den AGB verankert, nicht gesetzlich kodifiziert) verpflichtet Banken zur Verschwiegenheit über Kundendaten. Die Erteilung einer Bankauskunft stellt eine vom Kunden (explizit oder konkludent) genehmigte Ausnahme dar.

 

Häufige Fragen zur Bankauskunft (FAQ)

Kann ich eine Bankauskunft über mich selbst anfordern?

Ja. Jede Person kann jederzeit bei ihrer Hausbank eine Selbstauskunft beantragen. Diese ist häufig günstiger als eine Fremdauskunft und gibt Aufschluss darüber, wie die Bank die eigene Bonität nach außen kommuniziert.

Muss meine Bank eine Bankauskunft über mich erteilen?

Nein – die Bank kann die Auskunft verweigern, etwa wenn keine Einwilligung vorliegt, kein berechtigtes Interesse erkennbar ist oder die Auskunftserteilung dem Kunden schaden würde.

Wie lange ist eine Bankauskunft gültig?

Eine Bankauskunft bildet die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Ausstellung ab. Es gibt keine gesetzliche Gültigkeitsdauer, aber in der Praxis gelten Auskünfte, die älter als drei bis sechs Monate sind, als überholt und sollten neu angefordert werden.

Kann ich einer Bankauskunft widersprechen?

Ja. Kunden können ihrer Hausbank gegenüber erklären, dass sie keine Bankauskünfte über ihre Person wünschen. Die Bank ist dann – außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – zur Verweigerung verpflichtet.

Was passiert bei einer falschen Bankauskunft?

Erteilt eine Bank schuldhaft eine falsche oder irreführende Auskunft und entsteht dadurch ein Schaden, können Schadenersatzansprüche entstehen – sowohl gegen die Bank als auch ggf. gegen den anfragenden Geschäftspartner.

Quellen:

Bundesverband deutscher Banken

AGB Sparkassen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 280, 311, 826

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Art. 6, 13, 14, 15, 17

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): §§ 31 ff.

SCHUFA Holding AG:

Bundesverband deutscher Banken

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