Bankauskunft: Was sie aussagt, wie man sie anfordert und was die DSGVO dazu sagt
Marzena SickingWer einen neuen Geschäftspartner unter Vertrag nehmen, einem Kunden ein Zahlungsziel einräumen oder die Bonität eines Mieters prüfen möchte, greift häufig zur Bankauskunft. Sie gehört zu den klassischen Instrumenten der Bonitätsprüfung – und ist gleichzeitig eines der am häufigsten missverstandenen. Denn eine Bankauskunft sagt vieles, aber längst nicht alles. Dieser Beitrag erklärt, was eine Bankauskunft ist, was sie enthält, wie man sie anfordert und wo ihre rechtlichen Grenzen liegen.
Was ist eine Bankauskunft?
Eine Bankauskunft ist eine allgemein gehaltene schriftliche Einschätzung eines Kreditinstituts über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Kreditwürdigkeit und die Zahlungsfähigkeit eines Kunden. Sie wird auf Anfrage durch die kontoführende Hausbank des Betroffenen ausgestellt.
Wichtig: Eine Bankauskunft ist keine detaillierte Finanzübersicht. Sie enthält keine konkreten Zahlen zu Kontoständen, Kreditlinien, Sparguthaben oder Wertpapierdepots. Stattdessen handelt es sich um eine qualitative Bewertung, formuliert in der typischen, bewusst zurückhaltenden Sprache des Bankwesens.
Typische Formulierungen in einer Bankauskunft
Bankauskünfte sind in ihrer Sprache in der Regel standardisiert. Typische Formulierungen können etwa sein:
„Der Kunde ist für die eingegangenen Verbindlichkeiten als gut bekannt."
„Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sind geordnet."
„Wir haben keine nachteiligen Erkenntnisse."
„Der Kunde unterhält seit Jahren eine ordentliche Geschäftsverbindung mit uns."
Formulierungen wie „soweit bekannt„, „nach unseren Erkenntnissen“ oder „im Rahmen seiner Verhältnisse" sind bewusste Einschränkungen – die Bank schützt sich damit vor Haftungsansprüchen und signalisiert gleichzeitig dem Lesenden, genauer hinzuschauen.
Was steht in einer Bankauskunft – und was nicht?
Was eine Bankauskunft enthält
Allgemeine Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Kunden
Aussage zur Kreditwürdigkeit (nicht zahlenmäßig)
Aussage zur Zahlungsfähigkeit und -moral
Dauer und Charakter der Geschäftsbeziehung zur Bank
Qualitative Bewertung der Verlässlichkeit des Kunden
Was eine Bankauskunft nicht enthält
Konkrete Kontostände oder Salden
Höhe von Kreditlinien oder Darlehen
Sparguthaben, Tagesgeld- oder Festgeldbeträge
Wertpapierdepots oder sonstige Vermögenswerte
Pfändungen, laufende Vollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzdaten (das ist Aufgabe von SCHUFA & Co.)
Praxishinweis: Wer konkrete Finanzkennzahlen eines Geschäftspartners benötigt, sollte ergänzend eine Wirtschaftsauskunft (z. B. Creditreform, Bürgel) oder Jahresabschlüsse aus dem Bundesanzeiger einholen.
Wer darf eine Bankauskunft anfordern?
Bankauskünfte werden nicht an jedermann erteilt. Der Kreis der Berechtigten ist klar geregelt:
Personenkreis | Voraussetzung |
Eigene Kunden der Bank | Berechtigtes Interesse erforderlich |
Andere Kreditinstitute | Für eigene Zwecke oder Zwecke ihrer Kunden |
Privatpersonen über sich selbst | Jederzeit möglich (Selbstauskunft) |
Dritte (z. B. Vermieter, Lieferanten direkt) | Grundsätzlich nicht – nur über die eigene Hausbank |
Ein Vermieter kann also nicht direkt bei der Bank seines potenziellen Mieters eine Auskunft anfragen. Er kann lediglich über seine eigene Hausbank eine Anfrage stellen, die dann im Interbankenverfahren weitergeleitet wird.
Das „berechtigte Interesse"
Das berechtigte Interesse ist eine zentrale Voraussetzung. Es liegt typischerweise vor bei:
Beabsichtigten Kreditvergaben
Langfristigen Lieferantenverträgen mit Zahlungszielen
Mietverhältnissen über Gewerbeobjekte
Kooperationen mit erheblichem finanziellem Risiko
Reine Neugier oder das allgemeine Interesse an der Vermögenslage einer Person begründen kein berechtigtes Interesse.
Wie fordert man eine Bankauskunft an? (Schritt für Schritt)
Schritt 1: Einwilligung des Betroffenen einholen
Seit der DSGVO ist die schriftliche Einwilligung der Person, über die Auskunft erteilt werden soll, in den meisten Fällen zwingend erforderlich (mehr dazu im Abschnitt Datenschutz). Ohne diese Einwilligung sollte eine Bankauskunft über Privatpersonen nicht eingeholt werden.
Schritt 2: Antrag bei der eigenen Hausbank stellen
Der Anfragende wendet sich an seine eigene kontoführende Bank – nicht an die Bank des Betroffenen. Er gibt an:
Name und Anschrift der betreffenden Person oder des Unternehmens
Zweck der Anfrage (berechtigtes Interesse)
Ggf. die kontoführende Bank des Betroffenen (sofern bekannt)
Schritt 3: Weiterleitung im Interbankenverfahren
Die anfragende Bank leitet das Ersuchen an die Hausbank des Betroffenen weiter. Diese prüft:
Liegt eine Kundenbeziehung vor?
Wurde eine Einwilligung erteilt?
Besteht ein berechtigtes Interesse der anfragenden Bank?
Schritt 4: Auskunftserteilung und Übermittlung
Die Hausbank des Betroffenen erteilt die Auskunft schriftlich und leitet sie an die anfragende Bank zurück, die sie wiederum an ihren Kunden weitergibt. Der gesamte Prozess dauert in der Regel wenige Werktage.
Kosten und Gebühren
Bankauskünfte sind grundsätzlich kostenpflichtig – sowohl für den Anfragenden als auch teils für den Betroffenen. Die Gebühren variieren je nach Institut:
Leistung | Typischer Kostenrahmen |
Einfache Bankauskunft über eine Privatperson | 5–15 Euro |
Bankauskunft über ein Unternehmen | 15–30 Euro |
Selbstauskunft (eigene Person) | Häufig kostenlos oder bis 10 Euro |
Eilauskunft / beschleunigtes Verfahren | Aufschlag möglich |
Hinweis: Die genauen Konditionen sind in den Preis- und Leistungsverzeichnissen der jeweiligen Bank nachzuschlagen. Bei manchen Instituten sind Bankauskünfte über Firmenkunden im Rahmen von Geschäftskontomodellen pauschal inkludiert.
Bankauskunft und Datenschutz: Was die DSGVO vorschreibt
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die Praxis der Bankauskunft erheblich beeinflusst. Folgende Grundsätze sind zu beachten.
Einwilligung als Regelfall (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
Bankauskünfte über Privatpersonen erfordern in der Regel deren ausdrückliche, informierte und freiwillige Einwilligung. Diese muss:
Schriftlich oder in nachweisbarer elektronischer Form vorliegen
Zweckgebunden sein (Einwilligung gilt nur für den angegebenen Zweck)
Jederzeit widerrufbar sein
Berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
Bei Unternehmen kann in bestimmten Konstellationen auch das berechtigte Interesse des Anfragenden als Rechtsgrundlage dienen – etwa bei der Bonitätsprüfung im Rahmen einer geplanten Kreditvergabe. Eine Interessenabwägung ist jedoch in jedem Einzelfall durchzuführen.
Informationspflichten (Art. 13/14 DSGVO)
Die anfragende Bank sowie die auskunftserteilende Bank sind verpflichtet, die betroffene Person über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren – es sei denn, dies ist unverhältnismäßig aufwändig oder würde den Zweck der Auskunft gefährden.
Recht auf Auskunft und Löschung
Betroffene haben das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten zu ihrer Person an Dritte weitergegeben wurden (Art. 15 DSGVO). Sie können zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung verlangen (Art. 17 DSGVO).
Praxisempfehlung: Wer im geschäftlichen Umfeld regelmäßig Bankauskünfte einholt, sollte eine standardisierte Einwilligungserklärung in seine Vertragsunterlagen integrieren – etwa im Kreditantrag, Mietvertrag oder Lieferantenvertrag.
Bankauskunft vs. SCHUFA-Auskunft: Der Unterschied
Viele verwechseln Bankauskunft und SCHUFA-Auskunft – dabei unterscheiden sie sich grundlegend:
Kriterium | Bankauskunft | SCHUFA-Auskunft |
Aussteller | Kontoführende Hausbank | SCHUFA Holding AG (Auskunftei) |
Inhalt | Qualitative Einschätzung | Scoring-Wert + negative Merkmale |
Konkrete Zahlen | Nein | Nein (nur Score + Merkmale) |
Zahlungsstörungen | Indirekt (Formulierung) | Direkt (Einträge, Insolvenzen et |
Selbstauskunft möglich | Ja (bei eigener Bank) | Ja (kostenlos 1x/Jahr nach Art. 15 DSGVO) |
Rechtsgrundlage | AGB der Banken, DSGVO | DSGVO, BDSG |
Aussagekraft | Eher positiv formuliert | Neutral, datenbankbasiert |
Wann welches Instrument?
Bankauskunft: Geeignet für eine erste qualitative Einschätzung der Bonität, besonders bei Geschäftskunden ohne SCHUFA-Eintrag (z. B. Unternehmen).
SCHUFA-Auskunft: Geeignet für Privatpersonen, da sie negative Merkmale (Zahlungsausfälle, Insolvenzen, Vollstreckungen) direkt ausweist.
Kombination: Für eine fundierte Bonitätsprüfung empfiehlt sich die Kombination beider Instrumente – ergänzt durch eine Wirtschaftsauskunftei bei größeren Geschäftsvolumina.
Rechtliche Grundlagen der Bankauskunft
Die Bankauskunft ist in Deutschland nicht durch ein einzelnes Spezialgesetz geregelt, sondern ergibt sich aus einem Zusammenspiel verschiedener Rechtsgrundlagen:
AGB der Banken (Nr. 2 AGB-Banken / Nr. 3 AGB-Sparkassen)
Die rechtliche Basis bilden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute. In Nr. 2 der AGB-Banken ist geregelt:
Unter welchen Voraussetzungen Auskünfte erteilt werden
Dass Auskünfte über Privatpersonen nur mit deren Einwilligung erteilt werden
Dass Auskünfte allgemeiner Natur sind und keine konkreten Beträge nennen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Schadenersatzansprüche bei fehlerhafter Bankauskunft können auf § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) oder auf die Grundsätze der culpa in contrahendo (§§ 280, 311 BGB) gestützt werden – wenn die Bank wissentlich falsche oder irreführende Auskünfte erteilt.
Bankgeheimnis
Das Bankgeheimnis (ebenfalls in den AGB verankert, nicht gesetzlich kodifiziert) verpflichtet Banken zur Verschwiegenheit über Kundendaten. Die Erteilung einer Bankauskunft stellt eine vom Kunden (explizit oder konkludent) genehmigte Ausnahme dar.
Häufige Fragen zur Bankauskunft (FAQ)
Kann ich eine Bankauskunft über mich selbst anfordern?
Ja. Jede Person kann jederzeit bei ihrer Hausbank eine Selbstauskunft beantragen. Diese ist häufig günstiger als eine Fremdauskunft und gibt Aufschluss darüber, wie die Bank die eigene Bonität nach außen kommuniziert.
Muss meine Bank eine Bankauskunft über mich erteilen?
Nein – die Bank kann die Auskunft verweigern, etwa wenn keine Einwilligung vorliegt, kein berechtigtes Interesse erkennbar ist oder die Auskunftserteilung dem Kunden schaden würde.
Wie lange ist eine Bankauskunft gültig?
Eine Bankauskunft bildet die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Ausstellung ab. Es gibt keine gesetzliche Gültigkeitsdauer, aber in der Praxis gelten Auskünfte, die älter als drei bis sechs Monate sind, als überholt und sollten neu angefordert werden.
Kann ich einer Bankauskunft widersprechen?
Ja. Kunden können ihrer Hausbank gegenüber erklären, dass sie keine Bankauskünfte über ihre Person wünschen. Die Bank ist dann – außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – zur Verweigerung verpflichtet.
Was passiert bei einer falschen Bankauskunft?
Erteilt eine Bank schuldhaft eine falsche oder irreführende Auskunft und entsteht dadurch ein Schaden, können Schadenersatzansprüche entstehen – sowohl gegen die Bank als auch ggf. gegen den anfragenden Geschäftspartner.
Bundesverband deutscher Banken
AGB Sparkassen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 280, 311, 826
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Art. 6, 13, 14, 15, 17
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): §§ 31 ff.
SCHUFA Holding AG:
Bundesverband deutscher Banken