Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Lexikon

Die Kassenärztlichen Vereinigungen vergeben eine Betriebsstättennummer. Als Betriebsstättenfall gelten jeweils die gesamten innerhalb desselben Quartals in derselben Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte bei demselben Versicherten zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungsleistungen. Ein Betriebsstättenfall liegt auch vor, wenn die ärztlichen Leistungen bei demselben Versicherten von einem angestellten Arzt des Vertragsarztes in einer Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erbracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Träger der Betriebsstätte abgerechnet werden. Ein gesonderter Betriebsstättenfall liegt jeweils vor, wenn derselbe Arzt ärztliche Leistungen an unterschiedlichen Betriebsstätten erbringt, in welchen er in einem jeweils unterschiedlichen vertragsarztrechtlichen Status tätig ist (Vertragsarzt, angestellter Arzt, Medizinisches Versorgungszentrum, ermächtigter Arzt, Arzt in genehmigter Berufsausübungsgemeinschaft). Betriebsstättenfälle müssen in der Abrechnung kennzeichnet werden. Der Vertragsarzt muss die ihm von seiner Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesene Betriebsstättennummer sowie die Arztnummer verwenden.