Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Lexikon

Hierunter versteht man eine Schuld, bei der der Geschäftssitz des Gläubigers der Erfüllungsort ist. Die Schulden hat der Schuldner auf seine Gefahr und auf seine Kosten an den Geschäftssitz des Gläubigers zu übermitteln. Wenn nicht anders vereinbart, sind ärztliche Honorare Bringschulden der Patienten. Es kommt somit nicht darauf an, wann ein Schuldner den offen stehenden Betrag überweist, sondern wann dieser beim Schuldner eingeht.