Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Lexikon

_ Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Betriebsstätte) an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätte) sind zulässig, wenn dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. _ Liegen die weiteren Orte (Nebenbetriebsstätten) in dem KV-Bezirk, in dem der Vertragsarzt zugelassen ist, hat dieser Anspruch, sich eine Nebenbetriebsstätte von seiner KV genehmigen zu lassen. _ Liegen die weiteren Orte (Nebenbetriebsstätten) im Bezirk einer anderen KV, benötigt der Vertragsarzt die Zulassung vom Zulassungsausschuss der betreffenden KV. _ Der zugelassene Vertragsarzt hat die Möglichkeit, die für die Tätigkeit in seiner Betriebsstätte angestellten Ärzte auch in der Nebenbetriebsstätte zu beschäftigen. _ Wird die Tätigkeit in einer Nebenbetriebsstätte genehmigt, ist der Arzt verpflichtet, die Patienten an diesem Tätigkeitsort grundsätzlich persönlich zu behandeln. Die Beschäftigung eines Assistenten (angestellter Arzt) allein zum Behandeln an dieser Nebenbetriebsstätte ist zulässig, wenn dies die Genehmigung der Tätigkeit an diesem Ort umfasst.