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Verjährungsunterbrechung

Eine Verjährungsunterbrechung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich geltend macht oder im Mahnverfahren einen Mahnbescheid erwirkt. Nach der Unterbrechung beginnt dann wieder eine neue volle Verjährungsfrist zu laufen.

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