Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Allgemeinmedizin

In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist definiert, welche Angaben auf dem Kassenrezept zu stehen haben. So ist es seit einem guten Jahr Vorschrift, dass die Dosierung des Medikaments auf dem Rezept vermerkt sein muss. Das soll die Arzneimittelsicherheit erhöhen. Eine Dosieranleitung kann nur unterbleiben, wenn Patienten einen Medikationsplan haben. In diesem Fall können Ärzte auf dem Rezept das Kürzel „Dj“ verwenden. Es steht für „Dosieranleitung ja“.

Eine weitere Änderung, die 2015 eingeführt wurde, ist die Nennung der Praxis-Telefonnummer auf dem Kassenrezept. Zudem muss auch der Name des verschreibenden Arztes enthalten sein. Hierbei reicht allerdings nicht nur der Nachname. Es müssen Vor- und Nachname genannt und auch ausgeschrieben werden. Haben Ärzte mehrere Vornamen, müssen aber nicht alle erwähnt werden. Es reicht der Rufname.

Name des Arztes muss auf dem Rezept stehen

Da die AMVV den Vor- und Nachnamen der jeweils verschreibenden Person verlangt, müssen auch angestellte Ärzte, Sicherheitsassistenten und Weiterbildungs-Assistenten aufgeführt werden, wenn sie ein Rezept ausstellen. Allerdings genügt es, wenn alle Vor- und Nachnamen im Vertragsarztstempel erfasst sind. Eine Kenntlichmachung des verschreibenden Arztes ist dann nicht nötig. Vorsicht: Apotheker geben hier oft andere Auskünfte.

Bei Vertretungsärzten muss neben der Namensnennung noch beachtet werden, dass sie die LANR des zu vertretenden Arztes angeben oder dessen Rezepte verwenden.

Hilfreiche Dosierungsanweisung

Streng genommen gelten diese Regeln zwar nur für verschreibungspflichtige Medikamente. Um die Sicherheit in der Arzneimitteltherapie zu optimieren, empfehlen Fachleute aber auch eine Dosierungsanweisung für OTC-Präparate.

Ausgenommen sind auch Verordnungen, die Apotheker unmittelbar an Ärzte abgeben, zum Beispiel für den Sprechstundenbedarf. In diesem Fall ist die Dosierungsangabe ebenfalls nicht notwendig.

Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln ist laut Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) aber weiterhin die Angabe einer Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe verpflichtend. Hat der Arzt dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben, erfolgt der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“.

Arzneimittel aus der Apotheke

Bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden, gilt: Die Angabe der Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abzugeben ist, ist verpflichtend. Gleiches gilt für die Gebrauchsanweisung auf der ärztlichen Verordnung.

In dringenden Fällen und wenn eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, dürfen Apotheker aber folgende Angaben auf der Verordnung ergänzen: das Geburtsdatum der Person, die das Arzneimittel erhält, das Datum der Ausfertigung, die Darreichungsform, sofern die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, des Wirkstoffs oder des in der Apotheke hergestellten Arzneimittels unklar ist, Angaben zur Gebrauchsanweisung sowie Angaben zur Dosierung.

Wichtige Regeln des § 2 AMVV
Die Verschreibung muss enthalten:

  • Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffs einschließlich der Stärke sowie der abzugebenden Menge;
  • die Dosierung — außer der Patient hat einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst. Oder es liegt eine schriftliche Dosierungsanweisung des verschreibenden Arztes vor oder das Arzneimittel wird unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben;
  • Gültigkeitsdauer der Verschreibung.