Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arzthaftungsrecht

Wenn ein gerade einmal 21 Jahre alter Mann bereits an Morbus Bechterew und viriler Osteoporose leidet, ist die Linderung seiner Beschwerden ein erklärtes Ziel der Therapie. Doch welche Anforderungen sind an die Aufklärung des jungen Patienten zu stellen, wenn der Arzt ein vergleichsweise aggressiv wirkendes Medikament verschreibt? Diese Frage musste vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Dresden beantworten.

Im konkreten Fall war der Patient nach einem Aufenthalt in einer rheumatologischen Fachklinik zunächst mit Enbrel behandelt worden. Eine Umstellung auf das Präparat Benepali führte nicht zu einer Verbesserung seines Zustands, sondern zu Gichtanfällen, Gelenkschmerzen und Rückenschmerzen. Vor diesem Hintergrund erhielt der Patient ab Mitte 2021 wieder Enbrel. Am 15. Juli 2022 rezeptierte sein Arzt dann erstmals Erelzi 50 mg, ein Biosimilar zu Enbrel.

Wenig später trat bei dem Patienten nach eigenen Angaben eine Thrombophlebitis im rechten Bein auf, die stationär behandelt werden musste. Seither sei er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, erhalte Blutverdünner, Magenschoner und Folsäure. Der Patient verklagte daraufhin seinen Arzt. Dieser habe ihn nicht ausreichend über die Nebenwirkungen des Medikaments Erelzi informiert, auf das er die Beschwerden zurückführt. Aus diesem Grund stehe ihm Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. 

Die Entscheidung des Gerichtsverfahrens

Vor dem OLG Dresden hatte der Kläger mit seinem Vortrag allerdings keinen Erfolg. Zwar betonte der Senat, dass eine ausreichende Aufklärung bei der Verordnung von Medikamenten mit schweren Nebenwirkungen ein zentraler Bestandteil der Patientenrechte sei. Vorliegend lassen sich dem Arzt aber keine Fehler vorwerfen (17.06.2025, Az. 4 U 106/25). Vielmehr habe der Mediziner glaubhaft bekundet, dass er den Patienten anhand eines auf den Wirkstoff Etanercept bezogenen Merkblatts der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie mehrfach aufgeklärt habe. In diesem Merkblatt seien sämtliche Wirkungen, Nebenwirkungen und Risiken des Medikaments aufgeführt. Eine solche Aufklärung sei auch beim Umstieg auf das Biosimilar wiederholt worden, da das Arzneimittel damals relativ neu und modern gewesen sei. Da vor der Rezeptierung abgeklärt werden müsse, ob ein Tumorgeschehen oder Infekte vorlägen, habe er den Patienten zudem regelmäßig in einem Vier-Augen-Gespräch aufgeklärt. 

Die Begründung des OLG Dresden

Das Gericht hielt dieses Vorgehen für ausreichend und betonte, dass Ärzte die mündliche Aufklärung grundsätzlich auf die in der Gebrauchsinformation genannten Nebenwirkungen eines Arzneimittels beschränken dürfen. Ein bloßer Verweis auf den Beipackzettel reiche zwar keinesfalls aus, da die Risiken der Einnahme dem Patienten inhaltlich verständlich vermittelt werden müssen. Im vorliegenden Fall habe der Arzt diese Anforderungen aber erfüllt. Dies gelte umso mehr, als er den Patienten auch da­rauf hingewiesen habe, dass der Wirkstoff als besonders wichtige, lang wirksame Basistherapie zur Behandlung seiner rheumatischen Grunderkrankung empfohlen werde. 

Insgesamt habe der Arzt dem jungen Mann damit eine ausreichende allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit der Medikation verbundenen Gefahren sowie der Chancen und Risiken der Behandlung „im Großen und Ganzen“ vermittelt und ihm eine ausreichende sowie ergebnisbezogene Entscheidungsgrundlage gegeben, sodass ihm kein Aufklärungsfehler vorzuwerfen sei.Im Ergebnis hat das OLG damit einmal mehr klargestellt, dass die Aufklärung über medikamentöse Nebenwirkungen stets in einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Gespräch erfolgen muss und alle notwendigen Aufklärungsinhalte Teil dieses persönlichen Austauschs sein müssen. Allerdings darf sich der Inhalt der Aufklärung regelmäßig auf die im Beipackzettel des Herstellers beschriebenen Nebenwirkungen des verordneten Arzneimittels beschränken.

Sprechende Medizin

Ärzte dürfen sich bei der Aufklärung auf die Risiken in der Gebrauchsinformation beschränken, müssen sie aber aktiv im Gespräch erklären. Entscheidend ist dabei die Qualität der Kommunikation zwischen Arzt und Patient und nicht nur die formale Weitergabe von Informationen.

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