Kündigungsschutz gilt vor jedem Abschnitt der Elternzeit
Ina ReinschTeilen Mitarbeitende ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte auf, bereiten sie ihrem Arbeitgeber damit einen hohen Vertretungsaufwand. Deshalb zu kündigen, geht aber nicht. Wie das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden hat, besteht der besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt der Elternzeit.
Nehmen Mitarbeitende ihre Elternzeit in mehreren Etappen, stellt das Arbeitgeber vor besondere Herausforderungen. Arztpraxen sind keine großen Unternehmen. Elternzeitvertretungen zu organisieren, ist auch aufgrund des Fachkräftemangels alles andere als einfach. Da mag der eine oder die andere schon einmal daran gedacht haben, dass es besser sein könnte, eine MFA oder einen Mitarbeiter zu entlassen und die Stelle komplett neu auszuschreiben. Interessant ist dabei die Frage: Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn der oder die Mitarbeitende einen Antrag stellt, das zweite oder dritte Mal einen Abschnitt der Elternzeit zu nehmen?
Besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit
Eltern können pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Grundsätzlich dürfen sie die Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte aufteilen, stimmt der Arbeitgeber zu, auch mehr. Mitarbeitende, die Elternzeit in Anspruch nehmen, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt wird, nicht kündigen, wobei der Kündigungsschutz bei einem bis zu drei Jahre alten Kind frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit beginnt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer sich noch in der Probezeit befand und seine Elternzeit auf vier Abschnitte innerhalb der ersten drei Jahre des Kindes aufgeteilt hatte. Währenddessen wollte er nur an drei Tagen in der Woche arbeiten. Er stand vor dem zweiten Abschnitt seiner Elternzeit, als sein Arbeitgeber ihn hinauswarf.
Das LAG Hamm entschied zugunsten des Arbeitnehmers (05.11.2025, Az. 11 SLa 394/25). Die Kündigung sei unwirksam, weil sie innerhalb der acht Wochen vor der Elternzeit ausgesprochen wurde. Das Gericht entschied dabei auch die Frage, ob unter dem „Beginn“ der Elternzeit nur der erstmalige Beginn oder der Beginn des jeweiligen Abschnitts zu verstehen sei. Es kam zu dem Ergebnis, dass der besondere Kündigungsschutz bei Teilabschnitten der von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit gelte, sondern auch vor Beginn jedes weiteren Abschnitts. Die Richter argumentierten dabei mit dem Sinn und Zweck der Norm. Dieser sei es, Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihnen vor einem anstehenden Elternzeitabschnitt kündigt. Gerade Mitarbeitende, die ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilten, bräuchten einen besonderen Schutz, da sie ihre Arbeitgeber vor besondere organisatorische Herausforderungen stellten.
Kündigung in der Elternzeit nur unter besonderen
Dass der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten wollte, spielte keine Rolle, da der Kündigungsschutz auch in diesem Fall gelte. Praxisinhaberinnen und -inhabern signalisiert das Urteil, dass es nicht leicht ist, sich von Mitarbeitenden in oder vor ihrer Elternzeit zu trennen.
Gilt der besondere Kündigungsschutz bei Elternzeit bereits in der Probezeit?
Für den Arbeitgeber ist es nicht besonders erfreulich, wenn MItarbeitende bereits während der Probezeit Elternzeit beantragen. Möglich ist das aber. Auch in der Probezeit besteht bei Beantragung und während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Eine Kündigung ist dann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig, etwa bei gravierendem Fehlverhalten. Zudem bedarf es der Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde. Der Schutz gilt ab dem Tag der Anmeldung, jedoch frühestens acht Wochen vor dem Start der Elternzeit (bei Kindern unter drei Jahren).