Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Kennt jeder in der Praxis die Zuschläge K1 und K2 in der GOÄ? Oder sind diese unbekannt, da Kinder eher selten behandelt werden? In der GOÄ (Gebührenordnung Ärzte) können alle Untersuchungen von Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr neben Untersuchungen (Nrn. 5, 6, 7, und 8) mit einem speziellen Kinderzuschlag K1 aus dem Kapitel B.II kombiniert werden. Einen gleich bewerteten Zuschlag K2 aus dem Kapitel B.V gibt es als Zuschlag zu Visiten (Nrn. 45, 46), Besuchen (Nrn. 50, 51), Begleitung ins Krankenhaus (Nr. 55) und bei der Verweilgebühr (Nr. 56). Diese Übersicht beleuchtet die Besonderheiten und Gemeinsamkeiten, aber auch die Unterschiede der beiden Zuschläge.

Gemeinsamkeiten von K1 + K2

Beide Zuschläge sind nur bis zum vollendeten 4. Lebensjahr abrechenbar, also bis zum Tag vor dem 4. Geburtstag. Beide Zuschläge sind mit 120 Punkten bewertet und ebenso wie die Unzeitzuschläge nur mit dem Einfachsatz abrechenbar, eine Steigerung ist ausgeschlossen; das Honorar beträgt also immer 6,99 Euro. Beide Zuschläge sind im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontaktes jeweils nur einmal abrechenbar. Kommt es zu zwei oder mehr zeitlich getrennten Kontakten an einem Tag, sind beide Zuschläge bei jedem neuen Kontakt erneut abrechenbar. Bei Mehrfachkontakten an einem Tag dürfen aber die Uhrzeiten nicht vergessen werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zuschlagsberechtigte Leistung aufzuführen (Allg. Best. zu den Kapiteln B.II und B.V). Beide Zuschläge können mit allen anderen Unzeitzuschlägen des jeweiligen Kapitels kombiniert werden, also K1 mit den Zuschlägen A bis D und K2 mit den Zuschlägen E bis H. Die Zuschläge K1 und K2 selbst schließen sich allerdings gegenseitig aus.

Zuschlag K1

Anders als die Unzeitzuschläge A bis D ist der Kinderzuschlag K1 aus dem Kapitel B.II ausnahmslos nur in Kombination mit einer körperlichen Untersuchung, also mit den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und 8 berechnungsfähig, das heißt nicht neben der Nr. 800 oder 801. Eine Abrechnung neben den Beratungsleistungen der Nrn. 1 und 3, die bei den Unzeitzuschlägen A bis D ja möglich ist, ist hier nicht erlaubt.

Zuschlag K2

Der Zuschlag K2 ist lediglich neben den Visiten (Nrn. 45, 46) und den ärztlichen Besuchsleistungen (Nrn. 50, 51) abrechenbar, außerdem noch bei Begleitung eines Patienten zur stationären Behandlung (Nr. 55) sowie neben der Verweilgebühr nach Nr. 56. Eine Ausnahme besteht lediglich neben der Nr. 56: wenn die Nr. 56 mehrfach bei einem Kontakt abgerechnet werden kann, was bei einer Verweildauer von mehr als 30 Minuten, also ab der 31. Minute möglich ist, dann ist auch der Zuschlag K2 neben jeder abgerechneten Nr. 56 zusätzlich abrechenbar. Anders als die Unzeitzuschläge desselben Abschnitts B.V der GOÄ (E bis H) ist der Zuschlag K2 jedoch nicht neben dem Mitarbeiterbesuch (Nr. 52), dem Konsil (Nr. 60) und den Assistenzgebühren (Nrn. 61, 62) berechenbar.

Kinderzuschläge

Abrechnungsbeispiel

Wie im Beispiel dargestellt, können die Zuschläge K1 und K2 folgendermaßen korrekt angesetzt werden:

Kasuistik: Kind, 2 Jahre alt, mit fieberhaftem Infekt,

1. Kontakt: in der Mittagssprechstunde am Freitag

2. Kontakt: dringender Hausbesuch wegen eines erstmalig aufgetretenen Fieberkrampfes gegen 4.00 Uhr am nächsten Morgen (Samstag)

Abrechnung

Freitag: GOÄ Nrn. 1, 8, K1

Samstag: GOÄ Nrn. 50 G, H, K2, Wegegeld (Paragraf 8), 7

Für Zuschläge gilt nur der einfache Satz.

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