Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Gerade selbstständige Ärzte und Ärztinnen befinden sich bei einer Betriebsprüfung im Zwiespalt: Einerseits müssen sie die gesetzliche Mitwirkungspflicht beachten und andererseits dabei die Einhaltung der Schweigepflicht bewahren. Vielleicht werden Sie jetzt denken, dass Praxisinhaber sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen können. Dieses steht Ihnen als Arzt zu, aber leider nicht im Falle einer Betriebsprüfung. Es steht außer Frage, dass die Grundsätze der ärztlichen Schweigepflicht auch im Rahmen einer Betriebsprüfung zu wahren sind. Sie sind aber nicht so weit dehnbar, dass sich der Arzt einer Prüfung gänzlich entziehen kann. Auch kann jede noch so kleine Veränderung des Leistungsspektrums zu bisher unbedachten umsatz- und gewerbesteuerlichen Konsequenzen führen.

Ärzte im Fokus der Finanzämter

Mittlerweile ist eine Überprüfung der steuerlichen Sachverhalte in Arztpraxen deutlich mehr in den Fokus der Finanzämter gerückt, als noch vor zehn Jahren. Der Grund dafür ist, dass das ärztliche Behandlungsspektrum breit gefächerter und komplexer geworden ist. In den meisten Arztpraxen werden neben der klassischen Heilbehandlung immer mehr Leistungen angeboten, die nicht zwangsläufig der Diagnose, Linderung oder Behandlung von Krankheiten dienen. Wie beispielsweise die IGeL.

Das Gleiche gilt für spezielle Verträge mit Krankenkassen, deren Leistungsbestandteile möglicherweise umsatz- und gewerbesteuerliche Risiken enthalten können. Vorsicht vor dem Status: Auch Einzelpraxen können, ohne das Wissen des Inhabers, umsatzsteuerlich nicht mehr als Kleinunternehmen gelten. Da reicht es schon, wenn eine Fotovoltaikanlage auf dem privaten Wohnhaus betrieben wird.

Was ist eine Betriebsprüfung?

Allgemein ist die Betriebsprüfung ein Bestandteil des deutschen Besteuerungsverfahrens. Sie ist ein Mittel, um eine gleichmäßige Besteuerung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Die Betriebsprüfung ist ein gesetzlich angeordnetes Verfahren durch eine Prüfungsanordnung. Grundsätzlich gilt: Eine Betriebsprüfung kann nur dann angeordnet werden, wenn die zu prüfenden Steuerarten bisher nicht der sogenannten Festsetzungsverjährung unterliegen. Das heißt, wenn eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nicht mehr erlassen und ändern.

Gründe einer betrieblichen Prüfung

Unternehmen wie Arztpraxen werden in der Regel nur sehr unregelmäßig geprüft. Das Risiko steigt aber in folgenden Fällen:

  1. Sie nehmen große Veränderungen an Ihrer Praxis vor, beispielsweise eine Erweiterung der Einzelpraxis durch Gründung einer BAG.
  2. Ihre Buchhaltung zeigt Unregelmäßigkeiten. Zum Beispiel schwanken Ihre Praxiseinnahmen sehr deutlich und das über mehrere Jahre. Dennoch bleiben dabei die Praxisüberschüsse gleich.
  3. Sie hatten bereits Prüfungen in den Vorjahren, die zu hohen Steuernachzahlungen führten.
  4. Die Praxishomepage: Hier bieten Sie vielleicht Leistungen an, die möglicherweise nicht unter die umsatzsteuerfreie Heilbehandlung fallen.

Selbstanzeige als Lösung

Der Betriebsprüfer kündigen sich drei bis vier Wochen vorher an. Also noch schnell eine Selbstanzeige erstattet und man ist fein raus? Nicht in diesem Fall. Wer denkt, er kann eine Selbstanzeige erstatten und kommt dabei straffrei weg, der irrt sich. Nach § 371 AO Abs. 2 Nr. 1 a ist die Selbstanzeige gesperrt, sobald die Prüfungsanordnung angekündigt wurde. Somit fällt die Option der straffreien Selbstanzeige nach Bescheid einer bevorstehenden Betriebsprüfung weg.

So können Sie das Risiko einer Betriebsprüfung reduzieren

Bei Veränderungen oder Erweiterungen des Leistungsspektrums sollten Sie immer darauf achten, dass Sie diese Ihrem Steuerberater zeitnah mitteilen. Und ihm alle wichtigen Unterlagen zukommen lassen. Das Gleiche gilt für organisatorische Veränderungen Ihrer Praxis. Überprüfen Sie auch Ihre Buchhaltung, ob Sie irgendwelche Unregelmäßigkeiten in Ihren Unterlagen finden. Wichtig: Auffälligkeiten oder Feststellungen in der Betriebsprüfung führen zum einen zu einer steuerlichen Mehrbelastung des Praxisinhabers und zum anderen zu einer zusätzlichen Verzinsung der Steuern von 6 % im Jahr.