Bei Privatpatienten gehen Ärzte in Vorleistung. Wer schlechte Erfahrungen gemacht hat, möchte das Risiko eines Zahlungsausfalls natürlich minimieren. Aber darf sich ein Arzt deshalb den Personalausweis zeigen lassen, um die angegebene Identität zu prüfen? Und haftet er dem Patienten gegenüber auf Schadensersatz, wenn er diesen ohne Vorlage des Personalausweises abweist? Dr. Thomas Ruppel beantwortet die wichtigsten Fragen.
Ärzte unterliegen grundsätzlich keiner Verpflichtung, einen Behandlungsvertrag zu schließen. Bedeutende Ausnahmen sind die Behandlung von Notfällen und von Kassenpatienten, wobei sich letztere jedoch über ihre GKV-Karte “ausweisen” müssen. Bei Selbstzahlern geht der Arzt mit seiner Behandlung in Vorleistung und muss das Risiko tragen, dass er über die Identität des Patienten getäuscht wird oder dieser nicht zahlungsfähig ist.
Gericht spricht sich für den Arzt aus
Um zumindest die Identität festzustellen, wollte ein Arzt sich den Personalausweis eines Selbstzahlers zeigen lassen. Dieser verließ daraufhin wütend die Praxis und verklagte seinerseits den Arzt auf Schadensersatz. Er machte Verdienstausfall für die Fahrt zur Praxis und die Wartezeit geltend.
Das Amtsgericht Lünen (Urteil vom 10.2.2016, Az. 7 C 424/15) hielt den Arzt aber für berechtigt, die Identität seines neuen Patienten festzustellen. Das Vorzeigen des üblicherweise mit sich geführten Personalausweises sei für den Patienten zumutbar. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Patient zur sofortigen Kostenbegleichung bereit ist. Vereinbart der Patient vorher einen Termin, sollte er jedoch bereits in diesem Telefonat auf die Identitätsfeststellung in der Praxis hingewiesen werden, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Das Amtsgericht Lünen ging in seinem sehr arztfreundlichen Urteil sogar soweit und hielt den Arzt für berechtigt, den Patienten ohne Vorlage eines Personalausweises abzulehnen, obwohl die ebenfalls anwesende Ehefrau die Identität ihres Mannes bekräftigte und auch eine Internetrecherche möglich gewesen wäre. Ob andere Gerichte ebenso deutlich entscheiden würden, muss jedoch bezweifelt werden.
Da das Gericht in dem Verhalten des Arztes somit keine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber dem Patienten sah, lehnte es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Patienten gegen den Arzt ab.
Insbesondere in bestimmten Bereichen der Großstädte oder gegenüber einer häufig problematischen Patientenklientel ist die Vorlage von Personaldokumenten berechtigt. Sie sollte jedoch vorher angekündigt werden, schon um Konflikte in der Praxis und zeitraubende Gerichtsverfahren zu vermeiden. Alternativ kann die Bezahlung der Behandlung noch in der Praxis verlangt werden.

Thomas Ruppel

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