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Buchhaltung

Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) darf ihre Honorarrückforderungen aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht gegen den Anspruch aus einer Gerichtskostenerstattung des Zahnarztes aufrechnen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az: L 3 KA 87/16 B ER, Urteil vom 9.1.17) entschieden.

Zuvor hatte der Zahnarzt aus einem anderen abgeschlossenen Rechtsstreit mit der KZV einen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten erworben. Nachdem der Zahnarzt diesen Betrag eintreiben lassen wollte, versuchte sich die KZV mit einer Vollstreckungsgegenklage entgegenzustellen. Als Begründung führte die Kassenzahnärztliche Vereinigung aus, sie sei berechtigt, den Anspruch auf Erstattung gegenzurechnen. Tatsächlich hatte die KZV gegenüber dem Mediziner noch Honorarrückforderungsansprüche aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Dagegen wehrte sich der Zahnarzt jetzt erfolgreich.

Verrechnung nur bei ähnlichen Forderungen möglich

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen lehnte die Aufrechnung ab. Wie die Richter erklärten, fehlte es hierbei an der für eine Aufrechnung oder Verrechnung erforderlichen rechtlichen Grundlage.

So ergebe sich aus der einschlägigen Prüfvereinbarung (PrüfV) keine entsprechende Regelung, verlautbarte das Gericht. Die § 51 Abs. 2 SGB V und § 387 BGB würden hier als Rechtsgrundlagen ebenfalls ausscheiden, da sie nur das Aufrechnen von Forderungen erlauben, die “gegenseitiger Natur” sind.

Die bestehende Hauptforderung des Zahnarztes auf Erstattung der fälligen Gerichtskosten richte sich gegen die entsprechende KZV. Die Gegenforderung bestehe jedoch auf Grundlage eines Honorarrückforderungsansrpuches aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung und steht somit nach § 1 Abs. 1 Anl. 1 Anl. 2 PrüfV im Ergebnis den Krankenkassen zu.

Praxishinweis für den Arzt:

Ansprüche aus Honorarrückforderung aus durchgeführten Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Regressen belasten regelmäßig das finanzielle Budget des Arztes und stellen im Regelfall ein Ärgernis für den Mediziner dar. Dies ist aber grundsätzlich gesetzeskonform. Unzulässig ist es nach diesem Urteil jedoch, Honorarrückforderungsansprüche aus einer zu beanstandenden Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Ansprüchen des Arztes wegen Gerichtskosten aufzurechnen.