Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Der Patient schaut kurz vor Weihnachten nochmal vorbei und hat eine Pralinenschachtel mitgebracht. Der Außendienstler des Dienstleisters bietet ein paar Kugelschreiber an. Was früher ganz normal war, kann seit Einführung des Antikorruptionsgesetzes zum Problem werden. Bei jedem Präsent stellt sich in der Arztpraxis die Frage: Ist das schon ein unangemessener wirtschaftlicher Vorteil, den Ärzte oder Mitarbeiter damit entgegennehmen? Sind kleine Präsente von Patienten oder Werbegeschenke der Industrie also verboten?

Mancher Arzt wagt tatsächlich nicht einmal mehr die Tafel Schokolade vom Patienten oder den Werbekugelschreiber vom Hersteller anzunehmen. Angebote solcher Bagatellgeschenke nehmen vor Weihnachten aber natürlich zu. Und man will dem Patienten, der sich vermutlich wirklich nur bedanken will, die Freude doch auch nicht nehmen. Wie sollten Ärzte und MFA also reagieren? Sind solche Dinge jetzt wirklich verboten?

Wie Dr. Andreas Staufer, Fachanwalt für Medizinrecht, erklärt, gibt es keinen Grund für übertriebene Panik. „Kugelschreiber sind sicher nicht verboten, wenn es sich dabei um gewöhnliche, geringwertige Werbekugelschreiber handelt. Es existiert kein vollständiges Verbot von Geschenken, vor allem nicht für geringwertige Streuartikel wie Blöcke, Kugelschreiber oder Kaffeetassen. Hierbei handelt es sich typischerweise um sozialadäquate Zuwendungen. Nicht erfasst sind auch Geschenke von Patienten als nachträglicher Dank für die Behandlung.“

Der Gesetzgeber hat auch diese Werbegeschenke im Rahmen des neuen Korruptionsstraftatbestands erörtert, sich im Gesetzgebungsverfahren aber schließlich gegen diese strenge Auslegung entschieden. Einige Hersteller haben sich dennoch darüber hinaus einem noch strengeren Kodex unterworfen und verteilen nicht mal solche Geschenke. Dem liegt die grundlegende Eignung von Werbegeschenken zugrunde, das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu gefährden, soweit der Arzt seinen Beruf zu sehr kommerzialisiert.

Hochwertige Geschenke sind problematisch

Bei hochwertiger Markenware ist dagegen immer Vorsicht geboten. Behalten Sie § 299a StGB im Auge. Dem Arzt ist es verboten, einen Vorteil als Gegenleistung dafür anzunehmen, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, bei deren Bezug oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt. Erhalten Sie also großzügige Geschenke, Vergütungen oder schlicht Geld angesichts Ihres wohlwollenden Verordnungsverhaltens, so ist ein strafrechtlicher Anfangsverdacht jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Lassen Sie jegliche Kickback-Beziehungen – auch vergleichbar mit Provision zugunsten bestimmter Handlungen oder verkaufter Leistungen – unbedingt rechtlich prüfen. Problematisch wird es vor allem dann, wenn „Geschenke“ der Kunden beispielsweise aufgrund des Verordnungsverhaltens proportional wachsen.”

Bitte beachten Sie: Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt.