Investitionsabzugsbetrag in der Arztpraxis: Abschreibung im Voraus

Der Investitionsabzugsbetrag ist eines der wenigen Steuermodelle, die Praxen Liquidität verschaffen können. Aber auch hier geht es nicht ohne Haken und Ösen zu. Daher sollten Ärzte geplante Investitionen im Blick haben – und den Investitionsabzugsbetrag beizeiten freiwillig auflösen. Was es mit dem Investitionsabzugsbetrag auf sich hat, sagen wir Ihnen im letzten Teil unserer Serie.
Vorziehen, verschieben – oder doch lieber gar nicht investieren? Mit dem Investitionsabzugsbetrag sind viele Varianten möglich. Ziel dieser ganz besonderen Form der Abschreibung ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen die Finanzierung betrieblicher Anschaffungen zu erleichtern. Denn das Besondere an dieser Form der Abschreibung ist: Sie wird im Voraus gebildet.
Geplante Ausgaben zum Steuern sparen nutzen
Haben Sie also vor, innerhalb der nächsten drei Jahre beispielsweise neue medizinische Geräte zu kaufen, können Sie für die geplanten Anschaffungen bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten steuermindernd geltend machen. Die entscheidende Voraussetzung lautet: Wollen Sie einen Investitionsabzugsbetrag nutzen, darf Ihr Jahresgewinn aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 100.000 Euro nicht überschreiten. Außerdem muss das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Kurzfristig weitere Liquidität schaffen
Ein Beispiel: Sie beabsichtigen, nächstes Jahr ein Ultraschallsystem zu erwerben, das 10.000 Euro kosten soll. Dafür können Sie dieses Jahr einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent – also 4.000 Euro – bilden. Mit der so erzielten Steuerersparnis verschaffen Sie sich kurzfristig weitere Liquidität. Denn die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sorgt dafür, dass die Steuerbelastung im selben Jahr reduziert wird. Daher ist es sinnvoll, einen Investitionsabzugsbetrag zu nutzen, wenn man hohe Einkünfte im Jahr der Bildung mit womöglich niedrigen Einkünften in späteren Jahren ausgleichen möchte.
Finanzamt benötigt (noch) keine genauen Angaben
Das Wirtschaftsgut, das Sie anschaffen wollen, müssen Sie nicht genau benennen. Der Investitionsabzugsbetrag kann also gebildet werden, ohne dass weitere Angaben gemacht werden. Dies gibt Ihnen die notwendige Flexibilität bei der Wahl des Wirtschaftsgutes. Außerdem ist es möglich, den Investitionsabzugsbetrag nachträglich aufzustocken. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Anschaffungskosten doch höher ausfallen als ursprünglich angenommen.
Was aber, wenn die Pläne sich ändern oder Sie andere betriebliche Prioritäten setzen müssen? Sobald absehbar ist, dass nicht investiert wird, sollten Sie sich vom Investitionsabzugsbetrag trennen. Denn wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren investieren, ändert das Finanzamt rückwirkend den Steuerbescheid des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Damit erhöht sich der Gewinn für das betreffende Jahr und es entsteht eine Steuernachforderung.
Für die zusätzlich angefallenen Steuern fordert das Finanzamt Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr ein – für jeden vollen Monat also 0,5 Prozent Zinsen. Allerdings beginnt die Verzinsung erst 15 Monate nach Ende des Jahres, für das die Rücklage gebildet worden ist.
Man darf sich auch irren
Die Alternative: eine freiwillige Auflösung des Investitionsabzugsbetrags. Wenn Sie zu dem Entschluss kommen, Mobiliar fürs Untersuchungszimmer oder den Empfangstresen doch nicht zu erneuern, sollten Sie dies möglichst zeitig dem Finanzamt mitteilen. Wird der Abzugsbetrag innerhalb der ersten 15 Monate nach Bildung freiwillig aufgelöst, fallen keine Zinsen an.
Eines ist ohnehin entscheidend: Nur um Steuern zu sparen, sollten Sie keinen Investitionsabzugsbetrag bilden – vor allem dann nicht, wenn Sie gar nicht investieren wollen. Denn um die Steuernachzahlung kommen Sie auch bei Auflösung des Abzugsbetrags nicht herum.

Elter Constanze

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