Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Der Arbeitsvertrag mit Ärzten oder MFA regelt ein Gegengeschäft: Der Mitarbeiter stellt seine Arbeitskraft in einem bestimmten Rahmen zur Verfügung und bekommt dafür als Gegenleistung Geld. Grundsätzlich gilt, dass die jeweilige Leistung nur erbracht werden muss, wenn sich beide Vertragspartner an die Vereinbarung halten. Oder anders ausgedrückt: Ohne Leistung gibt es kein Geld. Soweit die Theorie. In der Praxis ist es allerdings so, dass das deutsche Arbeitsrecht hier einige Ausnahmen zulässt.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein Praxismitarbeiter krank, fließt das Gehalt erst mal weiter, auch wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Der Praxisinhaber ist verpflichtet, das Gehalt für bis zu sechs Wochen weiterzubezahlen. Dies gilt auch bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Der Anspruch besteht auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen sowie bei Mitarbeitern mit Zeitverträgen. Allerdings kann die Zahlung mit Auslaufen des Vertrages beendet werden.

Wichtig: Auch Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge müssen bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden, falls sie bei Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters auch angefallen wären.

Urlaubsanspruch

Laut § 11 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass sie während des Urlaubs ihr Gehalt in voller Höhe weiter erhalten. Das betrifft allerdings nur das Grundgehalt. Spezielle Vereinbarungen wie Boni oder Überstundenvergütung werden in der Urlaubszeit nicht eingerechnet.

Ein „in seiner Person liegender Grund“

Das ist der Punkt, über der es die häufigsten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gibt. So hat der § 616 BGB einige Ausnahmen geschaffen, die unterschiedlich ausgelegt werden: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Solche Beispiele können zum Beispiel Arztbesuche (die sich nicht verschieben lassen) oder auch familiäre Ereignisse sein. Mit einer bezahlten Freistellung darf der Mitarbeiter rechnen, wenn er heiratet, ein Kind bekommt oder der Nachwuchs selbst heiratet. Auch beim Tod eines nahen Angehörigen beziehungsweise dessen Beerdigung ist der Arbeitgeber zur Freistellung verpflichtet. Hier kann es allerdings zur Debatte darüber kommen, wie der nahe Angehörige zu definieren ist.

Die Betreuung kranker Kinder

Arbeitnehmer, die ein Kind unter zwölf Jahren betreuen, können sich im Krankheitsfall für dessen Pflege freistellen lassen. 10 Tage im Jahr (pro Kind) dürfen dafür in Anspruch genommen werden. Berufstätige alleinerziehende Elternteile können sich sogar bis zu 20 Tage pro Kind freistellen lassen.

Hier muss der Arbeitgeber bei Freistellung auch noch zahlen

Wenn Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Konfirmation des Kindes auf einen Arbeitstag fallen, hat der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

Wird ein Arbeitnehmer als Zeuge vor Gericht geladen oder muss andere „allgemeine staatsbürgerliche Pflichten“ wahrnehmen, geht das ebenfalls zulasten des Arbeitgebers. Ausnahme: Wenn der Mitarbeiter für die Aussage eine Zeugenentschädigung zugesprochen bekommt.

Aber Vorsicht: Verschlafen oder ein Verkehrsstau sind kein „in seiner Person liegender Grund“. Hier darf der Arzt verlangen, dass die versäumten Stunden nachgeholt werden oder dem Mitarbeiter das Gehalt kürzen.