Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Update: Nun hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arztpraxen die erste Kopie der Patientenakte ihren Patienten kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser entschied zugunsten des Patienten (26.10.2023, Rechtssache C-307/22). Der Patient müsse sein Verlangen auch nicht begründen. Anders sei der Fall gelagert, wenn der Patient bereits eine Kopie der Akte erhalten habe und eine weitere wünsche. Dann dürften Ärzte Geld für die Kopie verlangen. Das Gericht hat außerdem konkretisiert, wie weit der Anspruch reicht: Der Patient hat demnach das Recht auf eine vollständige Kopie der Dokumente, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist. Das betrifft auch Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat Ärzten nicht nur umfangreiche neue Pflichten in Bezug auf die Sicherung und Speicherung von Patientendaten auferlegt. Sie wirkt sich auch direkt auf das Arzt-Patienten-Verhältnis aus.

Müssen Ärzte Patientenakten herausgeben?

Das Datenschutzgesetz gewährt Patienten einen klagbaren Rechtsanspruch auf Einsicht in sämtliche sie betreffende Krankenakten, ohne dass dies vor der Behandlung gesondert vereinbart werden muss (Art. 15 DSGVO). Dieser Anspruch gilt nicht nur während, sondern auch nach Abschluss der Behandlung.

Wie viel kostet die Kopie der Patienteneakte?

Heftig umstritten war zunächst die Frage, ob der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch die Bereitstellung einer vollständigen Kopie der Behandlungsdokumentation umfasst. Für Praxen ist diese Frage sehr relevant – auch, weil das Bereitstellen der Dokumente mit Kosten verbunden ist.

Inzwischen hat ein Urteil des Landgerichts Dresden (Az. 6 O 76/20) die von Datenschützern vertretene Auffassung bestätigt, dass Ärzte ihren Patienten zumindest die erste Kopie der Behandlungsdokumentation unentgeltlich zur Verfügung stellen müssen. Dabei ist es unerheblich, ob die Therapie ambulant oder stationär erfolgte.

Diese Einsichts- und Auskunftsrechte sind inzwischen auch im Berufsrecht und im Vertragsrecht (§ 630g BGB) verankert.

Wann dürfen Ärzte die Herausgabe von Patientenakten verweigern?

So weitreichend die Rechte der Patienten mit Blick auf ihre eigenen Daten auch sind: Sie finden ihre Grenze, wenn erhebliche Persönlichkeitsrechte Dritter entgegenstehen. Oder wenn die Einsichtnahme in die ärztliche Dokumentation aus therapeutischen Gründen nicht sinnvoll ist.

Ersteres kann der Fall sein, wenn die Behandlungsunterlagen sensible Informationen über eine dritte Person (Elternteil/Ehepartner) enthalten und deren Interesse an Geheimhaltung das Informationsinteresse des Patienten überwiegt. Zum Beispiel, weil die Intimsphäre betroffen ist.

Einsichtnahme in Patientenakten nur für psychisch stabile Patienten

Die zweite Variante ist vor allem bei psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen denkbar. Etwa, wenn zu befürchten steht, dass die Kenntnis des Patienten von seinem Zustand Selbstverletzungshandlungen oder gar einen Suizid auslösen könnte.

Bei stabilen Patienten ist hingegen keine Gefährdung aufgrund der Einsichtnahme zu befürchten. Es ist allein die Entscheidung des Patienten, wie viel er über seinen Gesundheitszustand erfahren und welche (schlechten) Nachrichten er sich zumuten will. Hingegen ist es nicht die Aufgabe des Arztes, den Patienten vor dem Wissen um seine (womöglich unerfreuliche) gesundheitliche Verfassung zu bewahren.

Was gilt nach dem Tod des Patienten?

Nicht nur der Patient selbst, auch Dritte können sich zum Teil auf die weitreichenden Einsichts- und Auskunftsrechte berufen. Und zwar dann, wenn der Betroffene ihnen seinen Anspruch per schriftlicher Vollmacht überträgt. Gleiches gilt, wenn eine wirksame Betreuung besteht und das Aufgabengebiet des Betreuers Gesundheitssorge für den Patienten umfasst.

Nach dem Tod des Patienten können zudem die Erben Einsicht in seine medizinischen Daten verlangen. Es sei denn, dies steht dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entgegen (§ 630g Abs. 3 BGB). Da nicht immer die engsten Angehörigen erben, sollten sich Ärzte in einem solchen Fall ein Legitimationspapier, etwa den Erbschein, vorlegen lassen.

Unklare Rechtslage – am besten, der Arzt zahlt alles
Patienten, die Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen nehmen wollen, können dies entweder direkt in der Praxis tun oder eine Kopie der Patientenakte verlangen. Nicht höchstrichterlich geklärt ist bislang, ob Praxisinhaber die (auf ihre Kosten) zu erstellende Kopie auch versenden müssen, oder ob es reicht, sie zur Abholung bereitzustellen. Angesichts der unsicheren Rechtslage raten Juristen dazu, nur wegen der Portokosten keinen Streit zu riskieren.