Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Verjährung: Am 31.12. eines Jahres verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen (§§ 195, 199 BGB). Dazu zählen auch Arztrechnungen, die auf der Basis eines Behandlungsvertrages zwischen dem Arzt und dem Patienten für die Erbringung privatärztlicher Leistungen erstellt wurden. Die 3-jährige Verjährungsfrist für diese aus zivilrechtlichen Ansprüchen entstandenen Forderungen darf nicht mit der 4-jährigen Verjährungsfrist aus sozialrechtlichen Forderungen nach § 45 Abs. 1 SGB I verwechselt werden.

Ende 2016 verjähren daher die zivilrechtlichen Forderungen, die 2013 entstanden sind. Allerdings muss die Forderung auch rechtswirksam sein, d. h. es muss eine Rechnung nach den Vorschriften der GOÄ vorliegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Rechnung dem formellen Gebührenrecht entspricht, sonst besteht die Gefahr, dass die Durchsetzung der Forderung scheitert (Urteil des BGH vom 21.12.2006 – III ZR 117/06).). Vorsicht! Ein Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Patienten wird erst durch die Erteilung einer vorschriftsmäßigen Rechnung rechtswirksam (§ 12 GOÄ).  Die reine Leistungserbringung zieht keinen Honoraranspruch nach sich! Nicht berechnete Leistungen unterliegen daher nicht der Verjährung, sondern sie können unter bestimmten Voraussetzungen der Verwirkung zum Opfer fallen.

Mahnungen hemmen die Verjährung nicht

Die vom Arzt – schriftlich oder mündlich – an den Patienten erteilten Mahnungen hemmen die Verjährung grundsätzlich nicht. Allerdings kann eine Raten- oder Teilzahlung des Patienten auf die Gesamtsumme dafür sorgen, dass die Verjährung unterbrochen wird. Ab der Zahlung beginnt dann die 3-jährige Verjährungsfrist erneut zu laufen.

Wann greift bei Arztrechnungen die Verwirkung?

Für den Zeitraum der Verwirkung gibt es keine rechtsverbindlichen Fristen. Im Streitfall ergehen durch die zuständigen Gerichte stets Einzelfallentscheidungen, die in ihrem Ergebnis stark voneinander abweichen können. Der BGH hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 folgenden Leitsatz formuliert: Eine Verwirkung kommt nur in

Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 – EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13).

Was kann man tun, um Zahlungsausfälle zu verhindern?

Eine straffe Organisation der Abrechnung und die konsequente Überwachung des Zahlungsverkehrs verhindern Zahlungsausfälle.

  • Spätestens vierteljährlich abrechnen, besser monatlich Rechnungen stellen
  • Bei verspäteter Rechnungsstellung kann der Honoraranspruch verwirkt sein
  • Den Zahlungspflichtigen in Verzug setzen – Verzugszinsen bei Zahlungsverzug auf der Rechnung festlegen
  • Rechnungsnummer und Steuer-Nummer auf der Rechnung angeben
  • Die Angabe der Steuer-Nr. (oder USt.-ID) ist auch für Ärzte Pflicht (vgl. Rechnungsrichtlinie 2001/115/EG – Rechtsprechung EuGH und BFH zum StÄndG 2003, wirksam ab 01.01.2004 laut BMF-Schreiben vom 29.01.04 – IV B 7 – S 7280-19/04)
  • Im Bedarfsfall IGeL-Rechnungen zusätzlich mit USt. ausstellen
  • Abhängig vom Umsatz, der durch medizinisch nicht notwendige Leistungen erwirtschaftet wird (ggf. sog. Kleinunternehmerregelung berücksichtigen)
  • Zahlungseingänge kontinuierlich überwachen (wöchentlich/14-tägig)
  • Grundsätzlich besteht unverzügliche Zahlungspflicht, da die Rechnung sofort nach Erteilung fällig ist (§ 12 GOÄ)
  • Die Verlängerung des Zahlungszieles von bis zu 30 Tagen gilt als Kulanzangebot des Arztes an den Patienten, nicht jedoch als gesetzliche Verpflichtung
  • Die eigenen Mahnungen hemmen die Verjährung nicht
  • Die 1. Mahnung (Zahlungserinnerung) bleibt kostenfrei
  • Zahlungserinnerungen telefonisch sind erfahrungsgemäß am effektivsten
  • Falls nach 2 – 3 Mahnungen in kurzen Zeitabständen keine Zahlung erfolgt ist, gerichtlichen Mahnbescheid erlassen (Online-Antrag über www.mahngerichte.de/onlineverfahren oder direkt unter www.online-mahnantrag.de)

Gerichtliches Mahnverfahren

Dazu bedarf es keiner größeren Umstände, auch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich. Der Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides kann von jedem Gläubiger beantragt werden. Dabei ist das Gericht nicht zur Prüfung der Zulässigkeit eines Mahnbescheides verpflichtet. Bei der Antragstellung ist darauf zu achten, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind, da ansonsten durch Nachfragen Zeit verloren geht und dies die fristgerechte Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner verzögern könnte. Mit Blick auf den 31.12. ist somit Eile geboten, da die Bearbeitungszeiten des Gerichts sowie die Postlaufzeiten einkalkuliert werden müssen. Denn: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben! (Hildegard Fuchs)