Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Nicht nur Energie- und Lebenshaltungskosten steigen. Auch die Beiträge zur Sozialversicherung verteuern sich 2023 zum Teil deutlich. Damit ist zugleich gesagt, dass auch der Wechsel in eine private Krankenversicherung für viele Arbeitnehmer seit Januar in weite Ferne gerückt ist.

Der Grund: Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), die bestimmt, ab welchem Bruttoeinkommen ein Arbeitnehmer AOK und Co. verlassen und bei einer privaten Gesellschaft anheuern darf, liegt seit 1. Januar 2023 bei 66.600 Euro pro Jahr (5.550 Euro pro Monat). Im Vorjahr waren es noch 64.350 Euro pro Jahr (5362,50 Euro pro Monat).

Fast schon erfreulich ist es angesichts dieser Zahlen, dass die Politik die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung unverändert gelassen hat. Der Anteil des Einkommens, auf den ein Versicherter maximal Beiträge zahlen muss, bleibt daher  2023 auf dem Wert des Vorjahres. Beiträge bzw. Zusatzbeiträge zu der gesetzlichen Krankenversicherung fallen für Angestellte in Praxen, Kliniken und MVZ daher nach wie vor maximal auf Einkommen bis zu 59.850 Euro pro Jahr (4.987,50 Euro pro Monat) an. Bei höheren Gehältern ist der überschießende Betrag in der Krankenkasse beitragsfrei.

Deutlich höhere Beitragsbemessungsgrenzen gelten in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen 2023
West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Rentenversicherung 7.300 € 87.600 € 7.100 € 85.200 €
Arbeitslosenversicherung 7.300 € 87.600 € 7.100 € 85.200 €
Kranken- und Pflege-
versicherung
4.987,50 € 59.850 € 4.987,50 € 59.850 €

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Nicht nur die Bemessungsgrenzen entscheiden über die Höhe der Lohnnebenkosten, sondern auch die Beitragssätze. Auch hier hat sich zum Jahreswechsel einiges getan, wie der Überblick über die nun geltenden Werte belegt.

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung 2023
Rentenversicherung 18,6 Prozent
Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent
Allgemeiner Beitragssatz gesetzliche Krankenversicherung, 14,6 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag (variiert je nach Kasse)
Pflegeversicherung 3,05 Prozent
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung (tragen Arbeitnehmer allein) 0,35 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für das Jahr 2023 stolze 1,6 Prozent.

Pflegeversicherung für Kinderreiche könnte günstiger werden

Das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Jahr entschieden, dass die Beiträge der Pflegeversicherung künftig nicht nur danach bemessen werden dürfen, ob ein Versicherter kinderlos ist oder Kinder hat. Auch die Zahl der Sprösslinge ist zu berücksichtigen (Az. 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16).

Zur Umsetzung dieser Vorgabe hat Karlsruhe dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Juli 2023 gesetzt. Für kinderreiche Arbeitnehmer dürfte sich die Belastung also im laufenden Jahr verändern.